Besondere Regelungen für den Münzhandel mit Minnesota

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von Ursula Kampmann

17. Juli 2014 – Der Bundesstaat Minnesota hat mit dem 1. Juli 2014 neue Regelungen für den Handel mit Bullion eingeführt. Leider wird der Begriff „Bullion“ in Minnesota so definiert, dass jeder, wirklich jeder Münzhändler von diesem neuen Gesetz betroffen ist. Denn als Bullion gilt, was mehr als 1 % ihres Gewichts Gold, Silber, Platin oder andere Edelmetalle enthält. Und das tun die meisten Münzen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht, deshalb fallen unter das neue Gesetz nicht nur moderne Prägungen, sondern auch historische und antike Münzen.

Jeder Händler, und hier sind – wie das Minnesota Department of Commerce auf Anfrage der MünzenWoche am 9. Juli 2014 mitteilte – dezidiert auch Ausländer betroffen, muss sich staatlich registrieren lassen, wenn er im Jahr 5.000 Dollar oder mehr an Münzen nach Minnesota verkauft. Ob er dies per Post, in einer Auktion oder persönlich – auch im Ausland oder einem anderen Bundesstaat – auf einer Münzbörse tut, spielt hier keine Rolle.

Die Registrierung ist keine Formsache, sondern wird mit zahlreichen Anforderungen und Vorschriften verbunden. Einige Forderungen sind ziemlich außergewöhnlich, so muss für den Eigentümer der Firma sowie jeden Mitarbeiter, der einem Bürger von Minnesota eine Münze verkaufen könnte, ein polizeiliches Führungszeugnis für die letzten 10 Jahre sowie ein Kompetenznachweis erbracht werden, was beides für den Kunden einsehbar sein soll. Jeder Kunde muss informiert werden, an welchem Tag die Münze ausgeliefert wird bzw. die Überweisung für seine verkaufte Münze erfolgt. Ferner müssen für jede Münze, die beworben wird, – man stelle sich das nur einmal bei einem Auktionskatalog vor – unter anderen folgende Aspekte beleuchtet werden: Wertentwicklung, Effizienz, Eigenschaften, Investitionswert, Verkäuflichkeit und Profitabilität. Dass man einen Nachweis erbringen muss, wie man die Münzen aufbewahren wird, die man von einem Kunden kaufen will, ist da geradezu ein Pappenstiel.
Dass auch die Rechnung angepasst sein muss, kann man sich fast vorstellen. Sie soll das Objekt, den Preis und den Feinmetallgehalt des verkauften Objekts enthalten. Wenn der Feinmetallgehalt nicht bekannt ist, muss dies in der Rechnung vermerkt sein mit dem Hinweis, dass der Preis sich nicht auf den Feinmetallgehalt bezieht. Dass von der Rechnung eine Kopie aufbewahrt werden muss, dürfte dagegen für die wenigsten ein Problem darstellen.

Über die Strafen, die angewandt werden, wenn ohne diese Registrierung Münzen an Kunden in Minnesota verkauft werden, schweigt sich die Website aus. Wie wir von anderen amerikanischen Gerichtsurteilen zu Gunsten von unzufriedenen Kunden wissen, können die Strafen leicht in die Tausende oder Zehntausende gehen.

Tatsächlich hat dieses neue Gesetz eine Art rechtsfreie Zone geschaffen, da kaum jemand es dem Buchstaben nach erfüllen kann. Und jetzt greift die Regel: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und wehe, man gibt einem regelmäßigen Kunden aus Minnesota eines Tages nicht den Rabatt, den er erwartet…

Hinweise des Government of Minnesota finden Sie hier.

Hier finden Sie die Bedingungen, unter denen Sie sich registrieren können, und die Voraussetzungen, die Sie beim Handel einhalten müssen.

Einen empörten Artikel hat Pat Heller in der online Ausgabe von Numismatic News publiziert.