Landtag in Düsseldorf ändert Rechtssituation bei Bodenfunden in Nordrhein-Westfalen

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von Ursula Kampmann

25. Juli 2013 – Bis vor kurzem war er sehr bürgerfreundlich, der § 17 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen. Er lautete: „(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern. (2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen. (3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, dass seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt. (4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn a) seit dem Zugang der Anzeige sechs Monate vergangen sind oder b) der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.“
Zur Festsetzung der Entschädigung gab es im Gesetz bis vor kurzem einen eigenen Paragraphen, den § 34 Entschädigung für bewegliche Bodendenkmäler. Besonders interessant für Finder war dabei § 34.2 und .3 „(2) Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Bodendenkmals. Über den Verkehrswert ist das Gutachten einer Sachverständigenkommission einzuholen. (3) Der Regierungspräsident setzt die Entschädigung auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigenkommission fest. …“

Das neue Recht ist kürzer – und wesentlich bürgerunfreundlicher: „§ 17 (1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden oder zu übergeben. (2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei einer unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“

Man darf gespannt sein, ob sich die Denkmalbehörde in Nordrhein-Westfalen nicht in Zukunft viel Arbeit sparen wird. Glaubt man wirklich, dass man so Bürger überzeugen wird, öfter mit der Denkmalschutzbehörde zusammenzuarbeiten?

Übrigens dürfte verspäteter Protest mit Sicherheit noch von anderer Seite kommen, nämlich von all denen, die in Zukunft in NRW dort bauen wollen, wo vorher schon andere gesiedelt haben. § 29 zur Kostentragung und Gebührenfreiheit nimmt nämlich wieder den Bürger in die Pflicht. „(1) Wer einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 9 Abs. 3 bedarf oder in anderer Weise ein Denkmal verändert oder beseitigt, hat im Rahmen des Zumutbaren die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu ermöglichen und die dafür anfallenden Kosten zu erstatten.“

Sicherlich wird NRW das hier gesparte Geld an anderer, sinnvollerer Stelle einsetzen. Man könnte ja noch ein paar U-Bahnen bezuschussen, die unter überflüssigen Denkmälern hindurchführen.

Den angenommenen Gesetzesentwurf finden Sie hier.