Der Münzschatz von Meckel

26. Mai 2011 – Ende Juni 2010 wurden in Meckel / Eifelkreis Bitburg-Prüm rund 7.800 römische Münzen gefunden. Der ehrliche Finder lieferte sie ein paar Tage später der Landesarchäologie ab. Er konnte sich auf der sicheren Seite fühlen, das Denkmalschutzgesetz von Rheinland-Pfalz erhebt ausschließlich Anspruch auf Münzen von „besonderer wissenschaftlicher Bedeutung“, wenn sie nicht bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden. Und selbst für diese sieht es eine Belohnung für den Finder vor.

Der Schatzfund von Meckel kurz nach seiner Auffindung.

Eine erste Überraschung gab es für den Finder allerdings bereits in einem Schreiben vom 13. Juli 2010. Die Direktion der Landesarchäologie machte einen Anspruch auf den Fund wegen seiner „besonderen wissenschaftlichen Bedeutung“ geltend. Als Begründung wurde ein erster Eindruck des Leiters des Münzkabinetts des Rheinischen Landesmuseums Trier zitiert:

„Wie erste Stichproben … ergaben, sind hier etliche Varianten oder gar neue Münztypen zu erwarten. … Damit stellt der Fund für die Trierer numismatische Forschung einen hohen wissenschaftlichen Gewinn dar. Weiterführende Erkenntnisse sind allerdings erst nach Reinigung wie der exakten Bestimmung der Münzen möglich. Nach einem Auseinanderreißen des Schatzes, wie es zwangsläufig durch den Handel geschehen würde, würde die Numismatik um viele Erkenntnisse bringen. Vor allem wären zeitintensive Stempelvergleiche wie auch spätere Überprüfung, die etwa nach Entdeckung weiterer Schatzfunde notwendig werden könnten, nicht mehr möglich. Aufgrund der Schlussmünzen dürfte der Schatz nach 310 (bzw. vor 313) vergraben worden sein. … Er steht damit in der Region nahezu isoliert.“

Karl-Josef Gilles ist nicht nur derjenige, der die Expertise zum „besonderen wissenschaftlichen Wert“ erstellte, er ist auch derjenige, in dessen Münzkabinett die Stücke in Zukunft aufbewahrt werden. Darüber hinaus war es seine Verantwortung, der den „aktuellen Wert für einen Verkauf des Schatzes (Händlerpreis)“ festzulegen. Er tat dies und schätzte die 7.800 Stücke auf 20.000 Euro, was einen durchschnittlichen Preis für die Folles von 2,56 Euro ergeben würde – bei den „etlichen Varianten oder gar neuen Münztypen“, die er sich als Numismatiker erhofft, eine reichlich bescheidene Schätzung.

Der ehrliche Finder sollten, wie ein Schreiben der Direktion des Landesarchäologie vom 27. Oktober 2010 festhält, von den 20.000 Euro lediglich 5 % erhalten, also 1.000 Euro – was sich vermutlich am Prozentsatz des gesetzlich vorgeschriebenen Finderlohns orientiert. Der Eigentümer des Bodens, auf dem der Fund gemacht wurde, bekam bescheidene 250 Euro zugesprochen. Selbstverständlich wiesen beide – Finder und Grundeigentümer – diese Summe zurück.

Präsentation des Münzschatz von Meckel in der Dauerausstellung.

Man mag nun darüber rätseln, welche Ausbildung einen Museumsbeamten dazu befähigt, den Wert eines Fundes zu schätzen. Vor allem stellt sich die Frage, warum in solchen Angelegenheiten Nutznießer und Gutachter in einer Person zusammenfallen müssen. Es wäre wesentlich sinnvoller, wie in England eine Kommission zu bilden, die nicht nur den wissenschaftlichen Wert eines Fundes einschätzt, sondern – falls wirklich eine „besondere wissenschaftliche Bedeutung“ vorliegt – gleich eine sinnvolle kommerzielle Schätzung abgibt. So eine Kommission, die neutral aus Vertretern unterschiedlicher Zweige der Numismatik zusammengestellt ist, würde den wissenschaftlichen und kommerziellen Wert wohl etwas fundierter einschätzen.

Jedenfalls ist die Angelegenheit seit dem 4. Februar 2011 vor Gericht. Der Finder und der Grundeigentümer, beide klagten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Landesarchäologie, Außenstelle Trier. Sie haben den Streitwert auf 78.000 Euro festgelegt, was jedem, der sich ein wenig mit dem Marktwert von Münzen beschäftigt hat, nicht abwegig erscheinen dürfte.
Die Argumentation geht dahin, daß der Finder abstreitet, sein Fund würde von „besonderem wissenschaftlichem Interesse“ sein. Damit wird dieser Fall exemplarisch, denn deutsche Gerichte müssen endlich einmal überlegen, wie genau das „besonders“ interpretiert werden muß. Wir freuen uns auf eine Entscheidung, die endlich einmal mehr Rechtssicherheit für Finder und Münzsammler bieten wird, und sind gespannt, wie die verschiedenen Gutachter argumentieren werden.

Ach übrigens. Seit dem 18. Februar 2011 ist der Schatzfund von Meckel in der Dauerausstellung des Rheinischen Landesmuseums zu sehen. Zur Vernissage am Abend vorher durften nur geladene Gäste kommen. Der Finder des Schatzfunds von Meckel gehörte nicht zu ihnen.

von Ursula Kampmann

Wenn Sie mehr über die neue Dauerausstellung des Rheinischen Landesmuseums wissen wollen, in der Schatzfund von Meckel zu sehen ist, klicken Sie hier.

Zu den genauen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz geht es hier.

Eine Übersicht zu den verschiedenen Schatzregalen der Bundesländer von Dr. Diethardt von Preuschen finden Sie hier.