Die Vereinszeitung braucht noch einen Expertenbeitrag? Ihre Website ein Foto? Eine Suche im Internet bietet Ihnen garantiert im Handumdrehen das passende Material. Aber Achtung: So schnell wie sie diesen Content heruntergeladen und veröffentlicht haben, kann Ihnen auch Post vom Anwalt ins Haus flattern. Und die Abmahnung für einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann richtig saftig sein!
Unsere Best-Practice-Tipps in Copyright-Fragen
Unwissenheit schützt leider auch den ehrenamtlichen Hobbynumismatiker nicht, der in gutem Glauben gehandelt hat und niemandem schaden wollte. Aber keine Sorge: Wie Sie als Anfänger die schlimmsten Fehler vermeiden und wie Sie richtig in Copyright-Fragen vorgehen, das erklären wir Ihnen hier. Zwei Vorbemerkungen:
- Dieser Artikel soll Ihnen Best-Practice-Tipps zur Hand geben und ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Juristen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die rechtliche Gültigkeit unserer Empfehlungen. Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte die Dienstleistung eines Fachanwalts in Anspruch. Und denken Sie auch daran, dass die Rechtsprechung von Land zu Land unterschiedlich sein kann.
- Copyright ist eine US-amerikanische Rechtsform, die sich grundlegend vom europäischen Urheberrecht unterscheidet. Wir verwenden hier beides synonym, weil es unserem Sprachgebrauch entspricht und die Unterscheidung für diese Tipps keine Auswirkung hat. Wer sich dazu näher informieren möchte, findet in diesem Artikel ausführliche Erläuterungen zum Unterschied zwischen Copyright und Urheberrecht.
1. Was nicht erlaubt ist, ist verboten
Bei Copyright-Fragen gehen Sie immer davon aus, dass Sie nichts verwenden dürfen, was nicht ausdrücklich freigegeben ist. Verwenden bedeutet: Erneut veröffentlichen oder mit anderen Menschen teilen, egal ob in der gedruckten Vereinszeitung, auf Ihrer privaten Website oder bei Facebook.
Die Gerichte haben ganz klar festgestellt: Geistiges Eigentum ist auch dann geschützt, wenn kein Copyright-Hinweis angegeben ist. Und jeder Text und jedes Bild (oder Film) sind zunächst einmal geistiges Eigentum ihres Urhebers, ein ungefragtes Herunterladen und Wiederverwenden ist damit ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht. Das gilt nicht nur in Europa, sondern auch in den USA und anderen Ländern.
2. Fragen kostet nichts
Daraus folgt bereits der zweite und wichtigste Tipp: Fragen Sie bei dem Urheber nach! Es kostet Sie nichts. Wenn Sie fürchten, der Rechteinhaber könnte nein sagen, ist das nur ein Grund, das Kopieren gleich zu lassen. Wenn Ihnen der Autor oder die Fotografin erlaubt, den Artikel oder das Foto zu verwenden, dann sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite (s. auch Tipp 5). Denken Sie daran, genau anzugeben, zu welchem Zweck und in welcher Form Sie das Material verwenden wollen. Und halten Sie sich daran! Wenn ein Fotograf zustimmt, dass Sie sein Foto auf Ihrer Website verwenden, dürfen Sie es nicht einfach ungefragt später in einem Buch abdrucken. Und beachten Sie auch die Vorgaben des Autors, wie er genannt werden möchte.
3. Sorgenkind Foto
Das alles gilt prinzipiell für Fotos ebenso wie für Texte. Besonders kompliziert und ein juristisches Minenfeld ist jedoch das Verwenden von Fotos gemeinfreier Objekte. Im Allgemeinen gilt: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist dessen Werk gemeinfrei, darf also uneingeschränkt von jedem verwendet werden (falls die Rechte nicht an Erben gefallen sind). Sie dürfen also beispielsweise problemlos die Bilder von historischen Gemälden oder Stichen verwenden. Theoretisch. Wo bekommen Sie die Bilder her? In der Regel aus Büchern (eingescannt), aus Museen (selbst fotografiert) oder aus dem Internet.
Ein US-Gericht hat 1999 in einem Präzedenzfall entschieden, dass die nicht-künstlerische („sklavisch“ haben die Richter das genannt) Wiedergabe eines gemeinfreien Kunstwerks nicht geschützt sein kann – in den USA. Das Foto eines Stichs von Dürer wäre also zunächst einmal nicht geschützt. Aber selbst in den USA gibt es Fotoagenturen und Museen, die versuchen, diese Fotos als ihr Eigentum zu schützen. Und wer nicht das Geld hat, einen Prozess zu riskieren, lässt eher die Finger von solchen Fotos. Anders sieht es bei Fotos von dreidimensionalen Werken aus, z. B. Statuen, weil hier bereits durch den Bildausschnitt, die Aufnahmeposition und andere Entscheidungen des Fotografen eine gewisse Schöpfungshöhe entsteht.
Auch in Deutschland gelten entsprechend alte Werke grundsätzlich als gemeinfrei. Aber schon das professionelle Foto, das in einem Buch veröffentlicht wurde, kann den sogenannten „Lichtbildschutz“ von 50 Jahren genießen.
Erst 2018 hat der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil gefällt. Ein Fotograf hatte Bilder in Wikimedia zur freien Verfügung gestellt. Einige dieser Bilder waren Fotos von gemeinfreien Kunstwerken, die der Mann in einem Mannheimer Museum selbst gemacht hatte, andere Fotos hatte er aus einem Katalog desselben Museums eingescannt. Beides verstieß nach Ansicht der Richter gegen das Gesetz. Ein Museum darf den Besuchern durch sein Hausrecht das Fotografieren verwehren, für die professionellen Fotos in dem Katalog gilt der oben erwähnte Lichtbildschutz. Halten Sie sich also an Foto-Verbote in Museen!
Übrigens können auch Außenaufnahmen von historischen Gebäuden seit einem BGH-Urteil von 2010 in Deutschland untersagt sein. Nur aus dem öffentlichen Raum heraus dürfen Sie beliebig historische Gebäude fotografieren. Sobald Sie sich auf dem Grundstück z. B. eines Schlosses befinden, darf die Schlossverwaltung solche Fotos und deren Verbreitung untersagen.
Und noch zwei Bemerkungen zur numismatischen Welt. Auch wenn Münzkabinette oder Sammlungen wie die der American Numismatic Society ihre Bestände immer öfter online verfügbar machen, bedeutet das nicht, dass diese Bilder automatisch frei sind. Suchen Sie aufmerksam nach den Lizenzbedingungen und wenden Sie sich sicherheitshalber an Mitarbeiter, wenn Sie unsicher sind.
Numismatiker denken bei Bildern von Münzen vermutlich als erstes an beliebte Auktionsplattformen wie Sixbid oder Numisbids. Lassen Sie die Finger davon! Die Auktionsplattformen können Ihnen die Rechte gar nicht abtreten, weil sie selbst die Bilder – ähnlich wie bei Pressebildern – nur für die Auktion verwenden und archivieren dürfen. Wenden Sie sich in jedem Fall an das Auktionshaus, in dessen Auktion die Münze angeboten wurde. Dort kann man Ihnen helfen und in den allermeisten Fällen werden Sie dort auf Entgegenkommen stoßen. Dagegen sieht es kein Händler gerne, wenn seine Fotos plötzlich irgendwo auftauchen, ohne dass dies mit ihm abgesprochen war.
4. Das Wichtigste: Was Sie verwenden dürfen
Aber wo dürfen Sie sich denn nun im Internet frei bedienen? Bei Texten dürfen Sie in bestimmten Umfang frei zitieren. Aber auch dafür gibt es strenge gesetzliche Vorgaben. Einen mehrseitigen Artikel als „Zitat“ zu veröffentlichen ist rechtlich nicht erlaubt. Außerdem muss ein Zitat klar als solches gekennzeichnet sein und auch seine Herkunft.
Wikimedia Commons, die Mediendatenbank des Onlinelexikons Wikipedia ist grundsätzlich voll mit frei verfügbarem Material. Aber Vorsicht: Wikipedia vertritt eine andere Auffassung bei dem Thema „Fotos von gemeinfreien Werken“. Also überlegen Sie gut, ob ein Foto möglicherweise einen Rechtsbruch darstellt (lesen Sie die Hinweise oben unter Punkt 3). Außerdem gibt es Creative-Commons-Lizenzen, die die kommerzielle Nutzung untersagen und Urheber, die ausdrücklich verlangen, dass man sie vor der Verwendung ihres Materials darüber unterrichtet. Das müssen Sie respektieren.
Eine weitere Alternative für Fotos können sogenannte Stockphotos sein. (Solche Fotos sehen Sie auch in diesem Artikel.) Sie stammen aus Bilddatenbanken, die Bilder (teilweise gratis) zur Verfügung stellen. Manche verlangen nur eine Nennung des Fotografen, andere verzichten sogar darauf. Schauen Sie sich beispielsweise einmal um bei Unsplash oder Pixabay.
Für manche Anwender können auch Pressematerialien in Frage kommen. Museen zum Beispiel stellen für Ihre Ausstellungen meist hochwertige Fotos und informative Texte zur Verfügung. Diese sind in der Regel allerdings nur für eine aktuelle Berichterstattung durch die Presse gedacht, nicht für einen allgemeinen Gebrauch. Aber auch hier gilt: Fragen kostet nichts. Wenden Sie sich an die Presseabteilung der Institution.
5. Verba volant, scripta manent.
Oder auf Deutsch: Wer schreibt, bleibt. Wenn Sie Material von anderen Urhebern verwenden und alle anderen Hinweise beherzigt haben, bringen Sie sich auf die sichere Seite und dokumentieren Sie das Einverständnis der Urheber. Eine mündliche Zusage auf einer Münzbörse oder am Telefon lässt sich kaum belegen. Und so manch einer mag dem alten Adenauer folgen: „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.“ Der Dumme sind dann Sie.
Die fünf goldenen Copyright-Regeln
Fassen wir die fünf Regeln noch einmal zusammen:
- Zunächst einmal dürfen Sie gar kein fremdes Material verwenden.
- Fragen Sie bei dem Urheber nach.
- Das gilt auch für Bilder von gemeinfreien Werken, egal ob in Museen, aus Büchern oder im öffentlichen Raum, sogar wenn Sie diese Fotos selbst geschossen haben.
- Auch bei Ausnahmen (Stockfotos, Wikipedia) schauen Sie genau hin. Und bevor Sie etwas benutzen, schauen Sie noch einmal genau hin.
- Eine Erlaubnis bringt Sie rechtlich immer auf die sichere Seite. Aber nur wenn Sie das Einverständnis auch schriftlich belegen können.
Wenn Sie sich an diese Punkte halten, können Sie das Internet bestens für Ihre Materialrecherche verwenden und werden gleichzeitig neue Kontakte knüpfen. Lassen Sie sich also von den rechtlichen Fallstricken nicht abschrecken, sondern gehen Sie die Thematik mit gesundem Menschenverstand und unseren Hinweisen im Hinterkopf an.
Und hier finden Sie noch ein paar weiterführende Literaturtipps im Internet.
- Zum Thema Reprofotos von Gemälden.
- Hintergrundinfos zu derselben Thematik.
- Die offizielle Pressemeldung des BGH zu dem Urteil von 2018.
- Hinweise zur Dauer des Urheberrechts.
Dieser Artikel wurde nicht von einem Rechtsanwalt geschrieben und offeriert keine rechtlich verpflichtenden Ratschläge. Wenn Sie juristisch auf der sicheren Seite sein wollen, kontaktieren Sie bitte einen Anwalt.