von Ursula Kampmann
8. März 2018 – Während die offizielle Seite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit dem schönen Namen „www.kulturgutschutz-deutschland.de“ immer noch viel zu wünschen übrig lässt, ist im renommierten C. H. Beck Verlag für juristische Fachliteratur jüngst der Kommentar zu diesem Gesetz erschienen, den die beiden bekannten Juristen Dr. Lucas Elmenhorst und Prof. Dr. Volker Wiese als Herausgeber verantworten. Auch wenn es sich – natürlich – um einen Fachtext von beeindruckenden 544 Seiten handelt, sollte man sich als Münzhändler, vielleicht sogar als ernsthafter Sammler durchaus überlegen, ob man sich das umfangreiche Handbuch nicht in die Bibliothek stellt, um das umstrittene Gesetz auch zu verstehen.
Lucas Elmenhorst, Volker Wiese, Kulturgutschutzgesetz. Kommentar. C. H. Beck, München 2018. 13,8 x 20 cm. 576 S. Hardcover. ISBN: 978-3-406-70769-8. 139 Euro.
Zunächst eines: Grundsätzlich gibt es in jedem Gesetz Ermessensspielräume für Richter. Diese werden eingeengt durch bereits existierende Urteile und bestehende Definitionen. Ein juristischer Kommentar ist also dafür da, dem Anwalt oder Richter einen Hinweis darauf zu geben, wie er einen Gesetzestext verstehen kann bzw. soll.
Deshalb ist es sehr wichtig, wer einen Kommentar schreibt, und welche grundsätzliche Einstellung er zu einem Gesetz hat. So macht es sehr viel Sinn, sich die Einleitung anzusehen. Und die bereitet jedem, der sich auch nur ein bisschen im aktuellen Marktgeschehen auskennt, echte Freude. Während das Ministerium auf seiner Website und in seiner Handreichung immer noch den Mythos verbreitet, dass das neue Gesetz mit Blick „auf die Finanzierung terroristischer Aktivitäten durch den illegalen Handel mit Kulturgütern“ notwendig war, stellt der Kommentar ganz klar fest, „dass belastbares Zahlenmaterial zum jährlichen Umfang des illegalen Handels mit Kulturgütern nicht existiert“.
Noch wichtiger ist aber das Anliegen des Kommentars, „jenseits des Streits um die richtigen Zahlen eine ausgewogene und für die Praxis brauchbare Handlungsanleitung zu bieten. Einigkeit sollte jedenfalls dahingehend bestehen, dass dort, wo staatliche Strukturen außer Kraft gesetzt werden, ein Verbot der Einfuhr von Kulturgütern effektiv wirken muss und nicht leicht umgangen werden darf“.
Und damit ist eigentlich genau das zusammengefasst, was sich jeder von einem guten Kulturgutschutzgesetz wünscht: Dass es effektiv die Kulturgüter schützt, die bedroht sind, und gleichzeitig praxistaugliche Vorschriften enthält.
Dass diese Version des Kulturgutschutzgesetzes das nicht tut, kann man im Kommentar durchaus lesen. Aber man erfährt auch ganz klar, wie man die schwammigen Begriffe, wie sie so häufig im Gesetz vorkommen, in der Praxis zu verstehen hat. Was ist zum Beispiel ein „angemessener Preis“, für den der Staat ein deutsches Kulturgut ankaufen soll? Soll man dabei berücksichtigen, dass ausländische Sammler als Kunden ausfallen und so der Preis um bis zu 75 % niedriger liegen wird als auf dem internationalen Kunstmarkt? Wie weit geht die Pflicht, die Rechtmäßigkeit des Exports aus dem Ursprungsland zu überprüfen? Was ist überhaupt ein Ursprungsland? Muss man die Ausfuhrgenehmigung für ein Stück aus dem letzten Land, in dem es sich befunden hat, besitzen, oder aus dem Land, in dem es ursprünglich hergestellt wurde?
All das sind Fragen zur Praxis, die in diesem Kommentar geklärt werden. Oder zu denen der Kommentar ganz klar sagt, dass sie offen und noch nicht definiert sind.
Auch wenn es traurig ist, dass wir in Deutschland zur juristischen Fachliteratur greifen müssen, um sicherzustellen, dass wir uns im Rahmen des Gesetzes bewegen, ist dieser Kommentar für all diejenigen nützlich und notwendig, die sich mit Kulturgut beschäftigen.
Deshalb sollte jeder, der glaubt, dass er vom Kulturgutschutzgesetz betroffen sein könnte, sich vorsichtshalber den Band in die Bibliothek stellen, um Unklarheiten sofort kompetent klären zu können.
Sie können den Kommentar versandkostenfrei direkt beim Beck Verlag kaufen.
Hier kommen Sie zur Website der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Wesentlich wichtiger ist unser Leitfaden für den Münzhandel zum Umgang mit dem Kulturgutschutzgesetz, den der Verband der deutschen Münzhändler und der Berufsverband des deutschen Münzenfachhandels gemeinsam durch einen Juristen haben erstellen lassen.