22. Juli 2010 – Das Internetportal „Wortfilter“, eigener Aussage nach das „mit Abstand größte deutschsprachige Portal mit Infos, Tools und News rund um eBay, Hood & Co.“ berichtet, daß sich das Amtsgericht Bremervörde in Sachen Käuferschutz dahingehend geäußert habe, daß es „Sache des Verkäufers“ sei „in der Artikelbeschreibung entweder darzulegen, dass es sich nicht um ein Original handelt, oder darzulegen, dass man nicht wisse, ob es sich um ein Original oder eine Replik handelt.“
Streitpunkt war eine keltische Goldmünze, die der Verkäufer als „keltische Schüsselmünze, um 300 v. Chr.“ beschrieben hatte. Sie bestand nicht aus Gold, sondern aus Bronze und war von der Firma ARA Kunst in Altrandsberg als Replik hergestellt worden. Der Käufer hatte sie für „nur“ 50 Euro ergattert.
Das Gericht sprach dem durch die Fälschung Geschädigten 2.000 Euro Schadensersatz zu, also den Wert, mit dem ein Sachverständiger ein Original geschätzt hatte.
Wenn dieses Urteil Schule macht, müssen sich in Zukunft Verkäufer von Münzfälschungen bei eBay in Acht nehmen.
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