20 Jahre FENAP – 20 Jahre im Dienste der europäischen Münzensammler

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25. Februar 2010 – Seit 20 Jahren gibt es die FENAP, die Föderation der europäischen Münzenhändler-Verbände. In diesem internationalen Rahmen treffen sich ein bis zweimal jährlich Vertreter aus den verschiedenen Nationen, um zu besprechen, was für Probleme es derzeit in den verschiedenen Ländern gibt und ob man diese auf internationaler Ebene besser bekämpfen könnte.
Seit einigen Jahren hat sich die World Money Fair in Berlin als hervorragender Treffpunkt herauskristallisiert. Auch 2010 hat sich die FENAP hier wieder getroffen. Albert M. Beck, Ehrenpräsident der World Money Fair begrüßte die Vertreter von sieben europäischen Nationen: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Norwegen, der Schweiz und Spanien. Der Präsident der FENAP, Dr. Hubert Lanz beklagte, daß es gerade in den neuen EU-Ländern besonders schwierig sei, die Kollegen im Münzhandel von den Vorteilen zu überzeugen, welche Verbände für die Vertretung der eigenen und der Sammlerinteressen gegenüber Regierungen bieten. So gibt es in vielen Ländern des Ostens noch gar keine nationalen Münzenhändlervereinigungen, die Mitglied der FENAP werden könnten. Dies ist schade, denn eine effektivere Vertretung des Rechts, Münzen zu sammeln und zu handeln, wäre überall von entscheidender Wichtigkeit.

Auch wenn die Vertreter der anwesenden Länder darlegten, daß es überall unterschiedliche Schwerpunkte für die Verbandsarbeit gäbe, zeigte es sich doch, daß fast alle mit Handelsbeschränkungen zu kämpfen haben. In Deutschland und Italien im Namen des Kulturgüterschutzes, in Spanien und Großbritannien eher im Rahmen des neuen Geldwäschegesetzes, in dessen Rahmen Käufer bei größeren Transaktionen verpflichtet sind, nicht nur ihren Namen sowie ihre Adresse nachweisen, sondern auch Auskunft zu geben über die Herkunft des Geldes, mit dem sie zum Beispiel Bullionmünzen kaufen.
In Norwegen und Österreich steht derzeit die Fälschungsbekämpfung im Mittelpunkt.
Der Präsident der FENAP stellte noch einmal fest, daß zahlreiche Staaten wider Art. 30 des Vertrags von Nizza und damit auch Lissabon (ehemals Art. 36 des Vertrags von Maastricht und Rom) verstoßen. Dort steht zu lesen, daß grundsätzlich zwar Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote und –beschränkungen erlassen werden dürfen, so „aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit (Anm. d. Verf. was immer das sein mag), Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.“  Es ist allerdings eine klare Einschränkung gemacht: „Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“
Das bedeutet, wenn der Handel mit einer Ware in Europa akzeptiert und legal ist, dann muß es auch möglich sein, diese Ware innerhalb der EU ohne Beschränkungen aus- und einzuführen.

Außerdem wird in der VERORDNUNG (EWG) Nr. 3911/92 DES RATES vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern eindeutig folgendes festgelegt:
„Unbeschadet des Absatzes 4 darf jedoch der nach den beiden Gedankenstrichen des Unterabsatzes 1 zuständige Mitgliedstaat keine Ausfuhrgenehmigungen für die im Anhang unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich der Kategorie A 1 aufgeführten Kulturgüter verlangen, wenn diese von archäologisch oder wissenschaftlich beschränktem Wert sind, vorausgesetzt, daß sie nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden und archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat stammen und daß der Handel mit ihnen rechtmässig ist.
Die Ausfuhrgenehmigung kann im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung dann verweigert werden, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert in dem betreffenden Mitgliedstaat fallen.“
Da die meisten Münzen nicht aus Grabungen, sondern aus alten Sammlungen stammen und nur von höchst begrenztem wissenschaftlichem Wert sind, ist der Handel mit ihnen rechtmäßig, die Aus- und Einfuhr dürfte nicht beschränkt sein. Leider ist es bis jetzt noch nicht zu einem Präzedenzfall vor dem Europäischen Gerichtshof gekommen. Sollte sich die Möglichkeit dazu ergeben, die Rechtslage einmal eindeutig feststellen zu lassen, wir die FENAP dies auf jeden Fall unterstützen.

Der gesamte Text zum Vertrag von Lissabon findet sich unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF

Der gesamte Text zur Verordnung 3911/92 findet sich unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R3911:DE:HTML