1. Juni 2017 – Am 3. Mai 2017 hat der Europarat eine Konvention verabschiedet, die Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgütern einheitlich regeln soll.
International verbindliche Rechtsvorschriften
Die Konvention „schafft verbindliche Mindeststandards bei Strafrechtsvorschriften in Bezug auf die Zerstörung, Plünderung und den illegalen Handel mit Kulturgut. Die neue Konvention steht im Kontext der Maßnahmen des Europarates, verstärkt gegen internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorzugehen. … Sie verpflichtet unter anderem dazu, den Diebstahl von Kulturgut, das rechtswidrige Ausgraben, die illegale Ein- und Ausfuhr sowie den Handel mit gestohlenen, illegal ein- oder ausgeführten Kulturgütern zu bestrafen.“ So beschreibt die Bundesregierung in einer Presseerklärung das neue Abkommen.
„Konvention zu Blutantiquitäten“
Hinter der Konvention (auch bekannt unter dem Namen „Konvention zu Blutantiquitäten“) steht ebenso wie hinter der neuen deutschen Gesetzgebung (Kulturgutschutzgesetz) die Ansicht, dass der Antikenhandel eine bedeutende Quelle des Terrorismus und durchsetzt von illegalem Handeln sei. Dabei gelte Deutschland als wichtige Drehscheibe des internationalen Handels mit Kulturgütern.
Überholte Fakten
Der neuen Konvention liegen somit Behauptungen zugrunde, die längst als unzutreffend widerlegt wurden, wie der Pressespiegel des Aktionsbündnisses Kulturgutschutz zeigt.
Stärkung für Deutschlands Kulturgutschutzgesetz
Die deutsche Kulturstaatsministerin Monika Grütters, die Deutschlands neues Gesetz vorangebracht hatte, lobte die Europaratskonvention als „ein überaus wichtiges Signal zur Stärkung des Kulturgutschutzes auf internationaler Ebene, aber auch eine schöne und bedeutsame Bestätigung für das neue deutsche Kulturgutschutzgesetz – insbesondere in Hinblick auf die Ein- und Ausfuhrregelungen und die Sorgfaltspflichten. Das am 6. August 2016 in Kraft getretene Gesetz enthält genau die Regelungen, die nun auch der Europarat in seiner Konvention vorsieht.“
Am 19. Mai 2017 soll die Konvention während der Tagung des Ministerrates in Nikosia (Zypern) förmlich unterzeichnet werden. Sobald mindestens fünf Mitgliedsstaaten die Konvention unterzeichnet haben und dem Abkommen beigetreten sind, wird die Konvention in Kraft treten.
Zahlreiche Artikel zu dem Thema finden Sie auch in unserer Archivgruppe Kulturgüterschutz.
Den englischen Originaltext der Konvention können Sie auf der Webseite des Europarates nachlesen.