„In der Nähe geistiger Verwirrtheit“ – ein deutsches Gericht über den privaten Kreuzzug des Michael Müller-Karpe

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5. August 2010 – Fünf kleine Bronzeschalen, die ein Frankfurter Antikenhändler für 200 Euro auf einer Antikenmesse von einem Münchner Ehepaar angekauft hatte, haben mal wieder den Kreuzritter der Kulturgutschützer, Dr. Michael Müller-Karpe, auf den Plan gerufen. Er stilisierte die relativ unbedeutenden Objekte zu nationalem Kulturerbe aus dem zentralanatolischen Reich von Phrygien, das selbst der Laie mit dem Namen Gordion und dem gordischen Knoten verbinden kann. Für seinen Kampf nimmt Müller-Karpe sich das Recht heraus, jedes deutsche Recht mit Füssen zu treten, wofür die Justiz jüngst klare Worte fand.

Eine Zusammenfassung der Geschehnisse lieferte jüngst eine Pressemeldung des „Deutscher Arbeitskreis Kunsthandel“. Hier ist sie.

Zusammenfassung und Vorgeschichte eines Urteils zum Thema Kulturgutschutz des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 2. Juni 2010, Geschäftsnummer 5 K 1082/10.F – Verwaltungsstreitverfahren eines Kunsthändlers gegen das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

Die Vorgeschichte
Im Jahr 2008 wurden bei einem Restaurator durch die Polizei antike Bronzeschalen konfisziert. Einige der Objekte, fünf kleine Gefäße bzw. -schalen, gehörten einem Frankfurter Antikenhändler, der sie von einem Privatsammler erworben hatte. Dieser hat die Bronzen in den 80er Jahren legal erworben. Um die Stücke zurückzuerhalten, musste der Händler in Folge eine ganze Reihe an Gerichtsverfahren über sich ergehen lassen. Selbst als das Frankfurter Landgericht feststellte, dass keinerlei Verstoß gegen das Kulturgüterrückgabegesetz vorlag und die Unterstellung der Hehlerei völlig unbegründet war, erhielt er die Objekte nicht zurück. Diese wurden zwischenzeitlich an das Römisch-Germanische Zentralmuseum Mainz (RGMZ) in die Hände des Archäologen Michael Müller-Karpe übergeben. Auf Veranlassung eines Beamten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde sodann eine sogenannte Sicherstellungsverfügung ausgestellt, die bewirkte, dass die Objekte vom Museum nicht herausgegeben werden mußten.

Parallel forderte der vor keinerlei Amtsanmaßung zurückschreckende Archäologe einen Schadenersatz von insgesamt 17 Millionen Euro für sich persönlich und für das Mainzer Zentralmuseum. Der Antikenhändler sah sich nach diesen abstrusen Vorgängen abermals zu juristischem Beistand genötigt. Diese Vorgänge sind detailliert geschildert in: Ein Museumsangestellter sieht rot. Kunst und Auktionen Nr. 11, S. 42, München, Mai 2010, S. 42

Das Urteil
Anfang Juni 2010 fand am Frankfurter Verwaltungsgericht eine Verhandlung statt, die abermals zugunsten des Antikenhändlers endete. Beklagter war das Land Hessen. Die Zumutungen des dienstbar gemachten Hessischen Ministeriums sowie von Michael Müller-Karpe werden in dem Urteil klar erkannt und benannt: als „grob und evident rechtswidrig“. Mit Blick auf die genannten Schadenersatzforderungen stellt der Richter „die Frage der Dienstfähigkeit dieses Mitarbeiters“ (gemeint ist Michael Müller-Karpe) und stellt seine Vorgehensweise „in die Nähe geistige Verwirrtheit“.

Ferner werden schwere und berechtigte Vorwürfe gegen das Land Hessen und das Römisch-Germanische Zentralmuseum erhoben. Diese haben die Objekte in gemeinsamer Aktion rechtswidrig sichergestellt bzw. an Dritte weitergegeben. Die disziplinarrechtliche Verantwortung der Beamten steht – so der Richter – ebenso im Raum wie die Frage der Amtshaftung.

Der Hintergrund
Michael Müller-Karpe unterstellt dem Antikenhandel seit Jahren ausnahmslos unlautere Praktiken, Hehlerei und illegalen Güterimport – auch dort, wo sich solche Unterstellungen als unzutreffend herausstellen, wie im oben geschilderten Fall.

Die deutsche Gesetzgebung sieht für Kulturgüter, die von ihren Herkunftsstaaten als besonders bedeutsam bezeichnet worden sind, eine Genehmigungspflicht bei der Einfuhr vor. Außerdem legt sie dem Handel strenge Aufzeichnungspflichten auf. Hierzu zählen u. a. genaue Angaben und Nachweise über den Ursprung des Kulturguts sowie zu Name und Anschrift der Erwerbsquelle bzw. des Käufers. Vor diesem Hintergrund entbehrt die fortgesetzte Behauptung von Michael Müller-Karpe, die Gesetze in Deutschland seien „hehlerfreundlich“, jeder Grundlage.

Mit seiner Vorgehensweise gegen einen seriösen Kunsthändler hat sich Michael Müller-Karpe in einen rechtsfreien Raum begeben. Das Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichts spricht hierzu eine klare Sprache. Der Archäologe ist hiermit als Sachverständiger und als Kommentator in kulturgutschutzrelevanten Angelegenheiten disqualifiziert. Die deutschen Kunst-, Münz- und Antikenhändler sowie die Sammler hoffen außerdem, dass die irrationalen, von Ressentiments geleiteten Kampagnen des Mainzer Archäologen gegen den Kunsthandel und gegen den Besitz von antiken Kunstwerken nunmehr ein Ende nehmen.

Die Folgen
Der Antikenhändler wurde von dem Frankfurter Rechtsanwalt Markus Menzendorff vertreten. Auf die Frage nach einer Einschätzung des Rechtsstreites äußerte dieser „Ein Mann allein gegen Recht und Gesetz! Michael Müller-Karpe möchte im Alleingang das Eigentumsrecht auf den Kopf stellen. Er sieht sich als Ermittler, als Sachverständiger und als Staatsvertreter in einer Person und ignoriert dabei die Entscheidungen deutscher Gerichte. Der Gesetzgeber hat sich jedoch erst kürzlich gegen das Verbot des Antikenhandels ausgesprochen. Für die Einzelaktionen des Museumsangestellten gibt es keinerlei rechtliche Grundlage.“

RA. Menzendorff hat zwischenzeitlich Strafanzeige erstattet und weitere rechtliche Schritte eingeleitet.

Auszüge aus der Urteilsbegründung
die Hervorhebungen entsprechen dem Originaltext

Die als Leistungsklage auf Herausgabe der Antiken gerichtete Klage ist statthaft und auch in der Sache begründet.
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 HSOG ist eine sichergestellte Sache an diejenige Person herausgeben, bei der sie sichergestellt wurde, wenn die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind. Der Beklagte hat mit Verfügung vom 19.4.2010 die Sicherstellungsverfügung vom 16.12.2009 aufgehoben. Bereits deshalb ist der Beklagte ohne jeden Zweifel zur Herausgabe der Antiken an den Kläger, der Person bei dem die Gegenstände damals sichergestellt worden sind, verpflichtet.
Unabhängig hiervon ist allein der Kläger eindeutig rechtmäßiger Eigentümer der im Tenor bezeichneten Antiken. Das Gericht hatte im Verfahren 5 K 4154/09.F(1) Gelegenheit die Eigentumsfrage unter Beiziehung der einschlägigen Behördenakten abschließend zu klären. Hiernach hat der Kläger die Antiken im Zusammenhang mit einer Antiquitätenmesse rechtmäßig von den Zeugen Ther erworben. Hiervon ist zutreffend bereits das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 4.12.2009 ausgegangen und hat deshalb die Beschlagnahme dieser Gegenstände wegen des Verdachts der Hehlerei aufgehoben (…). Den Zeugen Ther wurden die Antiken bereits 1980 von einem armenischen Teppichhändler nach ihrer Rückkehr aus der Türkei mit einer Teppichsendung nachgeschickt, sie haben diese Antiken damit jedenfalls nach § 937 BGB ersessen, da sie sie weit mehr als 10 Jahre im Eigenbesitz hatten und im Übrigen vollends ausgeschlossen ist, dass sie beim Erwerb oder später nicht in gutem Glauben waren. Den Zeugen Ther glaubt nicht nur das erkennende Gericht, ihnen hat bereits das Landgericht Frankfurt am Main geglaubt. Auch der Beamte, der die Zeugen damals im Wege der Amtshilfe für die hessische Polizei in München vernommen hat, hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, warum die Einlassungen der Zeugen Ther glaubhaft und nachvollziehbar sind. Dem ist das beklagte Land nie (nachvollziehbar) entgegengetreten. Es ist beim besten Willen nicht ersichtlich, warum die Zeugen Ther, ein Lehrerehepaar, zumal vor dem Hintergrund des geringen Wertes der Antiken, die sie an den Kläger für 200,- Euro verkauft haben, eine unwahre Aussage gegenüber der Polizei gemacht haben könnten. Damit hat der Kläger bereits vom berechtigten Eigentümer, den Zeugen Ther, das Eigentum erworben. Er ist damit selbst nunmehr rechtmäßiger Eigentümer dieser Gegenstände.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem eingeleiteten Verfahren nach dem Kulturrückgabegesetz. Dieses Verfahren und eine damals erlassene Anhalteordnung hat die Behörde selbst aufgehoben. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Rückgabe nach diesem Gesetz offensichtlich nicht vor. Schließlich hat sich die Türkei auch trotz der überaus langen Dauer dieses damaligen Verfahrens nicht in der Lage gesehen, einen entsprechenden Antrag nachvollziehbar zu begründen. Im damaligen Verfahren war die Türkei trotz wiederholter Aufforderung über das Auswärtige Amt nicht einmal in der Lage, die vorliegend umstrittenen Antiken der Sache nach zutreffend zu bezeichnen. Das nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Türkei ist eine schlichte Bitte ohne hohe Rechtsqualität und kann der Geltendmachung des Eigentums durch den Kläger an den Antiken nicht entgegengehalten werden. Die Begutachtung durch das Landeskriminalamt des Landes Brandenburg hat schlicht überhaupt nichts rechtlich Relevantes erbracht. Das Gutachten kann den geschilderten rechtmäßigen Erwerb über die Zeugen Ther nicht in Frage stellen.

Damit ist das beklagte Land verpflichtet, die Antiken an den Kläger herauszugeben. … Schließlich war die Sicherstellung vom 16.12.2009 grob und evident rechtswidrig. Die Begründung für diese Verfügung liegt weit neben der Sache. Auch nur entfernte Ansatzpunkte für eine Hehlerei waren bereits mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.12.2009 ausgeräumt. Es ist für das Gericht beim besten Willen nicht nachvollziehbar, warum das Ministerium für Wissenschaft und Kunst nach dieser Kollegialentscheidung eines Landgerichts den Vorwurf der Hehlerei erneut aufgegriffen hat. Ebenso wenig nachvollziehbar war das weitere Begründungselement der Verfügung, die Entfremdung des Eigentums vom bisherigen Eigentümer. Denn Eigentümer ist allein der Kläger. Nachdem die Behörde diese eklatant rechtswidrige Sicherstellungsverfügung auf Anregung des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 4154/09.F (1) aufgehoben hat, ist sie jedenfalls auch im Wege der Folgebeseitigung verpflichtet, dem Kläger die sichergestellten Sachen wieder zu übergeben.

Letztlich bestreitet auch der Beklagte seine Verpflichtung zur Herausgabe nicht. So hat er ja bereits mit Schreiben vom 19.4.2010 (Bl. 20 GA) das RGZM angewiesen, dem Kläger die Antiken auszuhändigen. Dem Beklagten ist die Herausgabe auch nicht unmöglich, notfalls muss es die Sachen vom RGZM wieder beschaffen. Es kann nicht sein und liegt in der Nähe eines Skandals, wenn das Land Hessen durch seine Behörden Gegenstände sicher stellt und diese Gegenstände dann an beliebige Dritte weiter gibt ohne hinreichende Vorkehrungen und Sicherungen zu treffen, damit diese Gegenstände auch wieder nach Aufhebung der Sicherstellung herausgegeben werden können. Vorliegend kommt noch hinzu, dass bereits die Sicherstellungsverfügung evident rechtswidrig war und sich dem Kläger, dem allein rechtmäßigen Eigentümer, mit einer gewissen Berechtigung allmählich der Eindruck aufdrängen muss, dass sein Eigentum und sein Herausgabeanspruch durch die Behörde hintertrieben werden. Bereits nach der Sicherstellung wurden die Antiken wiederholt beschlagnahmt. Unmittelbar nach Verkündung des vorliegenden Urteils hat ein Vertreter des Polizeipräsidiums Mainz beim erkennenden Gerecht angerufen und mitgeteilt, dass eine Sicherstellung nach Herausgabe der Gegenstände durch das RGZM in Erwägung gezogen würde.

Das Land Hessen muss jedenfalls alle Möglichkeiten nutzen, um dem Kläger, dem rechtmäßigen Eigentümer, sein Eigentum wieder zu verschaffen. Das Land Hessen hat die Sachen rechtswidrig sichergestellt und an einen unberechtigten Dritten herausgegeben. Es hat damit die rechtliche Verpflichtung, diese Sachen wieder zu beschaffen. Notfalls muss das Land Hessen das RGZM, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, verklagen oder auf höherer politischer Ebene auf das Land Rheinland-Pfalz einwirken, damit das dortige Ministerium für Wissenschaft seine Aufsicht über das RGZM wahrnimmt und es zur Herausgabe der Gegenstände an den Kläger oder jedenfalls an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst bewegt. Bei den Hessischen Behörden stellt sich die Frage der beamten- und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Beamten, wenn sie sichergestellte Gegenstände, die sich in ihrer Verwahrung und Obhut befinden, einfach an Dritte weiter geben. Darüber hinaus steht die Frage der Amtshaftung im Raum, wenn sich das Land Hessen außer Stande sieht, dem Kläger sein Eigentum zurückzugeben, das es grob rechtswidrig sicher gestellt und ebenso rechtswidrig an einen Dritten weitergegeben hat.

Das RGZM selber ist zur Herausgabe der Gegenstände an das Land Hessen bzw. den Kläger verpflichtet, hat es diese Gegenstände doch lediglich im Wege der Verwahrung überlassen bekommen. Da das Land Hessen diese Verwahrung nunmehr beendet und das RGZM angewiesen hat, die Sachen wieder herauszugeben, hat das RGZM keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, die Sachen weiter zu behalten. Im Übrigen erfolgt die Herausgabe mit dem Kläger an den allein berechtigten Eigentümer. Das an das RGZM gerichtete Schreiben der Türkei besitzt keinerlei Rechtsqualität. Soweit der Mitarbeiter des RGZM, Dr. Michael Müller-Karpe, die Herausgabe bislang verweigert hat, sollte sich innerhalb des RGZM die Frage nach der beamten- oder arbeitsrechtlichen Haftung dieses Mitarbeiters stellen. Das Schreiben dieses Mitarbeiters vom 10.5.2010 (…) ist dermaßen unverständlich, dass sich die Frage der Dienstfähigkeit dieses Mitarbeiters stellt. Es ist für das Gericht beim besten Willen nicht nachvollziehbar, wie ein Mitarbeiter auf dem Briefkopf des RGZM derartige Schreiben verfassen kann. Hier stellt sich die Frage, warum die Museumsleitung und ggf. das zur Aufsicht berufene rheinland-pfälzische Ministerium nicht eingreifen. In dem genannten Schreiben macht Dr. Michael Müller-Karpe die Herausgabe der Antiken an den Kläger von einer Zahlung von über 17 Millionen Euro abhängig. Dieses Schreiben liegt in der Nähe geistiger Verwirrtheit. Weiter heißt es in diesem Schreiben z. B., dass die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main und des Verwaltungsgerichts den zu Gunsten des Klägers ausgestellten „Persilschein“ ebenfalls in Rechnung stellen würden. Damit wird dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Verwaltungsgericht der Sache nach Bestechlichkeit und Rechtsbeugung vorgeworfen. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, wie ein derartiges Schreiben unter dem Briefkopf des RGZM diese seriöse Einrichtung verlassen kann. Ist die Leitung des RGZM offenbar nicht in der Lage, die Aufsicht über diesen Mitarbeiter auszuüben, sollte das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft als Aufsicht über dieses Museum eingreifen. Das RGZM hat diese Sachen an den Kläger bzw. das Land Hessen herauszugeben, es gibt keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, die Sachen zu behalten. Sollten die Sachen an Dritte weitergegeben werden, stellt sich auch hier die Frage der Amtshaftung und dienst- und disziplinarrechtlicher Konsequenzen. …

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.