Verhandlung am Bundesfinanzhof zum Thema Ausfuhrgenehmigung bei Münzen

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6. Dezember 2012 – Dr. Hubert Lanz wendet sich in seiner Funktion als Präsident der FENAP, der Föderation europäischer Münzhändlerverbände, an alle Sammler und Münzfreunde. Mitte Dezember wird es vor Gericht um die EU-Regelungen zu Ausfuhrgenehmigungen für Münzen gehen. Wir veröffentlichen seinen offenen Brief:

„Liebe Sammler, Kollegen und Freunde,

die mündliche Verhandlung zum Thema Ausfuhrgenehmigung für einzelne numismatische Sammlungsstücke (Münzen und Medaillen) ist am 11.12. beim Bundesfinanzhof in München um 10 Uhr öffentlich und hoffentlich ein Pflichttermin für alle Sammler und Händler. Sammler und Händler wollen nicht den totalen Überwachungsstaat, denn das glaubten wir längst hinter uns zu haben.
Engagieren sie sich bitte für dieses Anliegen und kommen sie zur Verhandlung um den Höchstrichtern zu zeigen, dass wir weiterhin auch über EU Grenzen hinweg sammeln, tauschen und verkaufen wollen.

In Kurzform:
Als in den 90er Jahren die EU Ausfuhrgenehmigungen für alle Kulturgüter, darunter auch Sammlungsstücke und Sammlungen vorschreiben wollte, haben die neugegründete FENAP und die britischen Kollegen der BNTA erreicht, dass die einzelnen Sammlungsstücke von dieser bürokratischen Verpflichtung ausgenommen worden sind, so verblieben nur die numismatischen Sammlungen im Wert von mehr als 50.000 Euro ausfuhrgenehmigungspflichtig in der sogenannten Kategorie 13 der Kulturgüter.
Das Zollamt Stuttgart gemeinsam mit dem Landesmuseum in Stuttgart wollten einen Kollegen und damit uns alle verpflichten, dass jede auch noch so wertlose Münze, die über 100 Jahre alt ist, vor der Ausfuhr aus der EU eine Genehmigung erhalten muss, da sie aus Sicht dieser beiden Behörden als archäologische Objekte angesehen werden sollen.
Dies war und ist aber nicht die Absicht der damaligen Verordnungsgeber, wird aber bekanntermaßen von etlichen EU Mitgliedsbürokratien versucht verordnungswidrig anders auszulegen.
In Deutschland hat man das bis zu dem Vorfall in Stuttgart anders gesehen und verordnungsgemäß keine Ausfuhrgenehmigungen für einzelne Sammlungsstücke verlangt, bzw. verlangen dürfen und so soll es auch bleiben, außer diese Einzelstücke stehen explizit auf der Liste der nationalen Kulturgüter, welche für jedermann, auch den Zoll, öffentlich einsehbar ist.“

Hier können Sie die Gesamtverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive herunterladen.

Das vorhergehende Urteil bietet der Juristische Informationsdienst Dejure.org.