von Ursula Kampmann
15. Januar 2013 – Am 7. September 2010 wurde die EU-Verordnung Nr. 1210/2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung der nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erlassen. Darin wird nicht nur vorgeschrieben, dass jeder Zahlungsdienstleister die bei ihm eingehenden Banknoten und Münzen auf ihre Echtheit überprüft und falsche Zahlungsmittel sowie nicht für den Umlauf geeignete Münzen aus dem Verkehr zieht. Laut Verordnung müssen diese Stücke dazu an zentralen Stellen so entwertet werden, dass es nicht möglich ist, sie wieder in den Verkehr zu bringen. Stichtag ist vorläufig der 31. Dezember 2014, bis zu dem die Vorschriften der Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten konkret umgesetzt sein müssen.
Welche Münzen in der Praxis aus dem Verkehr gezogen werden, teilte uns Frau Andrea Lang von der Münze Österreich mit. Es handelt sich um Münzen, die von Sortiermaschinen ausgeschieden werden – wobei in Österreich damit großzügig umgegangen wird. Frau Lang bemerkt dazu: „Wir nehmen zurück, was uns übergeben wird.“. Ferner ist Brunnengeld betroffen, mechanisch beschädigte Münzen, Münzen aus Hausbränden, Schredderanlagen und Münzschrott aus Verbrennungsanlagen.
Von entscheidender Bedeutung ist Kap. III, Art. 8, Abschn. 3 der Verordnung. Darin wird lapidar festgelegt, „dass nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nach ihrer Rücknahme durch physisches und dauerhaftes Verwalzen vernichtet werden, so dass diese Münzen nicht wieder in den Umlauf gegeben oder zur Erstattung vorgelegt werden können.“
Während für die Sortiergeräte genaue Angaben gemacht werden, welche Maschinen den Anforderungen der Europäischen Union entsprechen, fehlt in der Verordnung für die Verwalzung jede genauere Spezifikation.
Dabei wäre das wichtig. Schließlich hat die deutsche Bundesbank durch den unvorsichtigen Umgang der VEBEG, des Verwertungsunternehmens des Bundes, hohe Verluste hinnehmen müssen.
Der Skandal wurde im März 2011 publik. Betrüger hatten verwalzten Münzschrott als Altmetall aufgekauft, nach China verbracht und dort wieder zu Münzen zusammensetzen lassen. Niemand hätte sich bei einer gewöhnlichen Geschäftstransaktionen von den zum Teil stark verformten Stücken täuschen lassen. Doch der Umtausch größerer Mengen solcher für den Umlauf untauglicher Münzen bei der Deutschen Bundesbank war in den so genannten „Safe Bags“ möglich. Schließlich wird dort der Inhalt der Beutel nur durch Wiegen und seltene Stichproben überprüft. Bei den immensen Mengen, die in der Bundesbank täglich für den Umtausch angenommen werden, entgingen die „kleinen“ Beträge der Betrüger der Prüfung. Doch auch diese summierten sich. Der Bundesbank entstand ein gerichtlich nachweisbarer Schaden von mindestens einer halben Million Euro. Der tatsächliche Verlust dürfte weit höher gelegen haben. Die Oberstaatsanwältin sprach immerhin von mindestens 20 Millionen Euro.
Wie auch immer, zu Jahresbeginn wurde der Prozess gegen die sieben mutmaßlichen Betrüger wieder aufgerollt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das Urteil des Frankfurter Landgerichts aufgehoben. Es wird in Frage gestellt, ob ein Einreichen der verwalzten Münzen bei der Bundesbank überhaupt strafbar ist. Die Angeklagten hätten durch den Eintausch bei der Bundesbank die Münzen nicht „in Umlauf gebracht“.
Wenn das tatsächlich juristisch stichhaltig ist, erhält die Frage von Verwalzung und vor allem der Sicherheit des Altmetallrecycling eine völlig neue Relevanz und vor allem große Dringlichkeit. Denn was mit den „zerstörten“ Münzen in den einzelnen Euro-Ländern geschieht, muss im Verlauf dieses Jahres geklärt werden.
Den vollständigen Text der EU-Verordnung in allen Sprachen der Europäischen Union finden Sie hier.
Hier gibt es die Liste zu den zugelassenen Sortiermaschinen.
Hier der FAZ-Artikel zum Betrug.
Auch die MünzenWoche berichtete darüber.
Den Hinweis zur Neuaufnahme des Prozesses finden Sie hier.