Übergangsregelung für Anlagemünzen in Silber

Kein Feuerwerk, aber endlich ein kleiner Lichtblick des Bundesministeriums der Finanzen für Silber-Anleger und Edelmetallhändler. Foto: lecho0047 via Pixabay.
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Silber-Anleger können aufatmen – zumindest ein bisschen und für Edelmetallhändler reicht es zumindest für einen Stoßseufzer: „Durch den Protest vieler Edelmetallhändler und des Branchenverbandes ,Fachvereinigung Edelmetalle‘ wurde jetzt eine Nichtbeanstandungsregelung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Schreiben vom 26.9. beschlossen, dass die Besteuerung der Silbermünzen überwiegend erhöht und damit wesentlich verteuert hat. Sie könnte Anlegern das eine oder andere Silberschnäppchen bis Ende des Jahres bescheren“, so Tim Schieferstein, Geschäftsführer der SOLIT Management GmbH. „Und den Edelmetallhändlern garantiert sie zumindest, dass sie keine Nachforderungen fürchten müssen. Vielmehr aber auch nicht.“

Das Bundesfinanzministerium hatte Ende September viele Investoren und Händler in Aufruhr versetzt, als es kurz vor Ladenschluss mit einem Schreiben eine 18 Jahre lang gültige Regelung kippte. Das Schreiben ordnete an, dass die Einfuhrumsatzsteuer bei Silbermünzen aus Nicht-EU-Ländern nicht mehr 7 %, sondern ab sofort 19 % beträgt. Diese Regelung galt damit für fast alle beliebten Silbermünzen wie z.B. Krügerrand, Maple Leaf oder Britannia. Dies führte in der Folge dazu, dass die Edelmetallhändler über Nacht die Silbermünzen aus ihren Onlineshops genommen haben, um die Änderungen fristgerecht umzusetzen. In logischer Folge wurden die Verkaufspreise um 12 % erhöht, um bei einer eventuellen Einfuhrumsatzsteuernachforderung nicht die Kosten tragen zu müssen.

Daraufhin brach der Umsatz bei Silbermünzen deutlich ein. Silbermünzbarren, die der gleichen Regelung unterliegen, werden vermutlich gar nicht mehr produziert werden. Kostete eine Silbermünze mit einem Feingewicht von einer Feinunze, was 31,1 Gramm entspricht, bis dato rund 25 €, erhöhte sich der Preis nur aufgrund der erhöhten Einfuhrumsatzsteuer auf nun über 28 €. „Silber war bisher vor allem für Kleinanleger eine gute Gelegenheit mit kleinen Beträgen für die Rente vorzusorgen und das Geld vor der Inflation abzusichern. Diese Möglichkeit ist durch die neue Regelung wesentlich unattraktiver geworden“, so Tim Schieferstein, Geschäftsführer der SOLIT Management GmbH. „Als Folge darauf investieren viele Silberkäufer nun lieber in das von der Mehrwertsteuer befreite Gold.“

Nun gibt es Neuigkeiten aus dem Bundesfinanzministerium: Eine Nichtbeanstandungsregelung gibt den Händlern eine Übergangsfrist. Silbermünzen, die bereits vorrätig sind oder bis zum 30. November eingeführt wurden, können mit dem geringeren Einfuhrumsatzsteuersatz berechnet und differenzbesteuert bis zum 31.12.22 verkauft werden. Doch Tim Schieferstein bleibt skeptisch: „Edelmetallhändler in Deutschland werden wohl kein großes Geschäft mehr machen, da viele Silbermünzen von den Prägestätten und Großhändlern gar nicht in Europa angeboten, sondern gleich in den USA verkauft werden, da dort die Aufschläge noch höher sind als in Deutschland. Es ist daher für sie wirtschaftlicher, sie dort in den Markt zu bringen, als in Deutschland. Ferner bin ich gespannt, ob der Zoll die Abwicklung mit den 7 % noch vollziehen kann, nachdem kürzlich auf 19 % umgestellt wurde. Zumindest ist die rückwirkende und zugleich existenzbedrohende Nachforderung von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen vom Tisch. Silberkäufer können aber auf Schnäppchen bis zum Jahresende hoffen, denn eingeführte Silbermünzen können nur noch bis zum 31.12.22 differenzbesteuert verkauft werden. Wir werden daher bei GoldSilberShop.de Restbestände stark preisreduziert anbieten. Es ist für uns hinsichtlich des buchhalterischen Mehraufwandes wirtschaftlicher unsere differenzbesteuerten Silbermünzen bis Jahresende günstig abzuverkaufen, anstatt nachträglich eine Umstellung auf die Regelbesteuerung zu vollziehen.“

Und falls Sie es ganz genau wissen möchten, das Bundesministerium der Finanzen schrieb am 23. November 2022:

„Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Bürokratie und aus verwaltungsökonomischen Gründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen unter den Rahmenbedingungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, in der bis zum 26. September 2022 geltenden Fassung den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn die Silbermünzen bis einschließlich 30. November 2022 eingeführt worden sind und sie insbesondere nicht in der Anlage 1 zu Tz. 174 zu diesem BMF-Schreiben aufgeführt waren.

Es wird ferner nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Silbermünzen als „Sammlungsstücke“ im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich 31. Dezember 2022 geliefert hat und sie nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5. August 2004, BStBl I S. 638, zu Tz. 174 in der bis zum 26. September 2022 anzuwendenden Fassung aufgeführt waren.“

 

Hier kommen Sie zur Seite des Bundesfinanzministeriums.

Tim Schieferstein erklärte nach der Bekanntgabe der neuen Regelung Ende September in einem Interview genau, warum Anlagemünzen in Silber so teuer werden.