von Ursula Kampmann
8. Oktober 2015 – Am 14. September 2015 hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ihren dritten Entwurf zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vorgelegt. Wir stellen in diesem Artikel auf Grund des juristischen Gutachtens von Rechtsanwalt Joachim Walser, das sie in voller Länge als eigenständige News lesen können, die wichtigsten Änderungen zusammen. Um es kurz zu sagen, gerade im Bereich der antiken Münzen wurde das Gesetz noch verschärft.
Definitionen
Entscheidend in dem Gesetz sind die Definitionen, und hier wurde eine neue Definition für „archäologisches Kulturgut“ gewählt, immerhin, es muss sich jetzt um Kulturgut (vorher Gegenstände) handeln, und zwar nicht mehr nur um solches, das ausgegraben, sondern auch um solches, das gefunden wurde. Zusätzlich wurde die Definition von Kulturgut ausgedehnt, darunter versteht man nun jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit, „von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert“.
Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Veränderung der Definition des „in Verkehr Bringens“ von Kulturgut, denn hier hat sich zulasten der Sammler eine wesentliche Verschärfung ergeben. Nun zählt hierzu auch die „unentgeltliche Weiter- und Abgabe“ von Kulturgut, was bedeutet, dass ein Sammler auch belangt werden kann, wenn er unrechtmäßig erworbene Münzen einem Museum schenkt.
Internet-Portal
Hatte der zweite Entwurf in zwei Paragraphen ein umfangreiches Internet-Portal vorgesehen, das von der obersten Bundesbehörde errichtet und betrieben werden sollte, dessen Inhalt durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollten, ist der Paragraph zu dieser Informationsquelle nun auf drei nichtssagende Zeilen eingedampft worden, in denen festgelegt wird, dass die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde „ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz“ einrichtet und unterhält, das zur „Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz“ dient.
Export
Die Ausfuhr wird grundsätzlich erschwert. Nun kann nicht mehr alles exportiert werden, was sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Bundesgebiet befand, sondern nur was sich „nachweislich rechtmäßig im Bundesgebiet befindet oder befunden hat“.
Die Wertgrenzen für den Antrag auf eine Exportgenehmigung sind bei archäologischen Gegenständen ab 100 Jahre 0 Euro, bei sonstigen Antiquitäten über 100 Jahre 100.000 Euro (EU), 50.000 Euro (Drittstaat), für Sammlungen ohne Altersgrenze 100.000 Euro.
Import
Auch das Einfuhrverbot ist im Verhältnis zum zweiten Entwurf noch strikter geworden. Es genügt, wenn ein anderer Staat den fraglichen Gegenstand als nationales Kulturgut einstuft, ein besonderer künstlerischer, geschichtlicher oder archäologischer Wert ist für diese Einstufung nicht mehr von Belang.
Bei der Einfuhr sind geeignete Unterlagen vorzulegen, die den rechtmäßigen Export des Gegenstandes aus dem ursprünglichen Herkunftsland bestätigen, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gegenstand das Herkunftsland verließ, die Pflicht zur Ausfuhrgenehmigung vorlag.
Sobald sich nicht nachweisen lässt, aus welchem Staat ein Gegenstand ursprünglich kam, und bei allen denkbaren Staaten ein Verstoß gegen die Ausfuhrbestimmungen vorliegen würde, ist die Einfuhr grundsätzlich verboten.
Die Prüfung der legalen Situation obliegt dem Importeur.
Entschädigungen
§ 38 enthält tatsächlich eine Verbesserung gegenüber dem zweiten Entwurf des Gesetzes. Hat der Eigentümer eines Kulturgutes, das rückgeführt werden soll, nachweisen können, dass er alle gebührende Sorgfalt hat walten lassen, so erhält er eine Entschädigung nach dem Verkehrswert, nicht mehr nach dem ursprünglichen Ankaufspreis. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Eigentümer hinsichtlich des Kulturguts „leichtfertig“ zum Gesetzesbruch beigetragen hat.
Sorgfaltspflichten
Hier hat sich nichts geändert, und schon gar nicht die Wertgrenzen. Weiterhin gilt für jedes Objekt, das in einer ICOM Red List genannt wird, die Wertgrenze 0. Für archäologische Einzelstücke gilt eine Wertgrenze von 100 Euro, sollte man ihre Provenienz nicht für 20 Jahre nachweisen können. Dann gilt die Wertgrenze 2.500 Euro, genauso wie für jedes andere Kulturgut.
An den Sorgfaltspflichten ändert sich, dass ein Händler nicht grundsätzlich unterstellen muss, es handle sich um gestohlenes Kulturgut, wenn der Verkäufer Barzahlung verlangt. Bis 5.000 Euro hält der Gesetzgeber Barzahlung nun für verantwortbar.
Wie dieser Gesetzgeber allerdings die Marktteilnehmer einschätzt, zeigt sehr gut § 41, 2, 3. War bisher zur verschärften Aufmerksamkeit geraten worden, „wenn ein besonders wertvolles Kulturgut von privater Hand ohne fachliche Beratung verkauft werden soll“, steht der private Sammler nun unter Generalverdacht: Schon allein, dass wertvolles Kulturgut von privater Hand verkauft wird, muss „einer vernünftigen Person aufdrängen“, dass irgendetwas nicht mit rechten Dingen zugehen könnte.
Aufzeichnungspflicht
Auf Einsprache der Auktionshäuser wurde die Verpflichtung der Händler gelöscht, potentiellen Kaufinteressen Aufschluss über die exakte Herkunft eines Objektes zu geben. Allerdings müssen sie diese Auskunft erteilen, in dem Moment, in dem es zu einem Gerichtsverfahren hinsichtlich des Objektes kommt.
Rückführung
Dass es sich bei diesem Gesetz nicht um eines handelt, das im Interesse der deutschen Bürger erlassen wird, sondern um ein politisches Mittel, das Image Deutschlands im Ausland strahlend leuchten zu lassen, wird klar, wenn man die Bedingungen zur Rückführung eines Kulturgutes durchliest. Auch hier hat es eine Verschärfung gegeben. Die Beschränkung auf nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert wurde aufgehoben. Das Recht an einem Kulturgut wird vielmehr daran bemessen, wie die Rechtsvorschriften des auf Rückführung klagenden Staates lauten.
Damit auch ja nichts schiefgehen kann, ist für die Rückführung nicht mehr wie bisher die Landesbehörde zuständig, sondern die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde bzw. das gleich das Auswärtige Amt, das man auf diplomatischem Wege kontaktieren möge.
Strafen
Wer vorsätzlich unrechtmäßig Kulturgut ein- oder ausführt bzw. in Verkehr bringt, kann – und das ist neu und eine Verbesserung – nicht nur zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sondern auch zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Auf ein bis zehn Jahre erhöht sich diese Strafe, wenn der Verurteilte gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.
Fahrlässiges Verhalten bei einem Händler wird mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft.
Wenn Sie nicht wollen, dass dieses Gesetz kommt, informieren Sie Ihren lokalen Abgeordneten, und unterstützen Sie unsere Petition unter
https://www.openpetition.de/petition/online/fuer-den-erhalt-des-privaten-sammelns
Wir möchten klarstellen, dass die Autorin des Artikel, Dr. Ursula Kampmann, keine Juristin ist. Deshalb übernehmen wir selbstverständlich keine Haftung für die hier getroffenen Aussagen.
Eine Zusammenfassung zum ersten Entwurf des neuen Kulturgutschutzgesetzes finden Sie hier.
Wir möchten Sie ausdrücklich dazu ermutigen, sich selbst ein Bild zu machen, indem Sie den Gesetzesentwurf im Wortlaut lesen. Er ist im Internet abrufbar.
Die diesem Artikel zu Grunde liegende Einschätzung aus der Feder von Rechtsanwalt Joachim Walser finden Sie hier.
Wie sie die deutsche Numismatische Gesellschaft zu dieser Gesetzesnovelle stellt, lesen Sie hier.