In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.
Nähere einleitende Gedanken und einen juristischen „Disclaimer“ finden Sie im ersten Teil dieser Artikelreihe.
Fallbeispiel B: „Wie schön ist so ein Ringelspiel …?“
Mag der zuvor diskutierte Fall ein Extrembeispiel sein, so gibt es wenigstens grundsätzlich vergleichbare Fälle auch anderswo. Der im Folgenden besprochene Fall beschäftigte die deutsche Justiz bereits seit 13.2.2008 und hat erst mit Urteil des VG Mainz vom 20.3.2019 (3 K 596/18.MZ) ein (vorläufiges?) Ende gefunden.
Die Vorgeschichte
Der Fall begann, als am 13.2.2018 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Hehlerei gegen einen Kunst- und Antikenhändler in Hessen sowohl im Haus dieses Händlers als auch beim für diesen tätigen Restaurator Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden. Dabei wurde unter anderem (beim Restaurator) ein goldener „keltischer Männerarmreif“ (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 3) sowie (beim Händler) eine Schwarz-Weiß-Fotografie eines bereits verkauften, ebenfalls goldenen „keltischen Fingerrings“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 3) beschlagnahmt.
Das hessische Ministerium der Wissenschaft und Kunst teilte dem Land Rheinland-Pfalz die Sicherstellung des Armrings mit Hinweis auf dessen mögliche Herkunft aus Rheinland-Pfalz mit. Rheinland-Pfalz (vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur) erhob daraufhin mit Schreiben vom 28.8.2008 bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft beim LG Darmstadt einen Eigentumsanspruch laut denkmalrechtlichem Schatzregal an dem Ring. Dieser wurde in weiterer Folge am 29.12.2008 in Rücksprache mit der STA Darmstadt vom Polizeipräsidium Westhessen (Polizeistation Usingen) im Rahmen von § 19 Abs. 2 DSchG-RLP zur unabhängigen wissenschaftlichen Untersuchung der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE-RLP) übergeben, die einen Archäologen am Rheinischen Landesmuseum Trier mit der sachverständigen Begutachtung des Ringes beauftragte, wozu der Ring dorthin verbracht wurde (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 2-3).
In seinem Gutachten kam der Sachverständige zum Schluss, dass es sich beim Armring um ein antikes Original der Frühlatènekunst etwa vom Anfang des 4. Jh. v.Chr. handle, bezüglich dessen sich aufgrund seines sehr guten Erhaltungszustandes darauf schließen lasse, dass es gezielt aus einem ungestörten Grabzusammenhang entnommen worden sei. Die Fertigungsregion lasse sich nur grob auf die schweizerisch-oberrheinisch-mittelrheinische Frühlatène-Provinz eingrenzen, Parallelen würden zudem auch zu anderen Funden insbesondere aus der Schweiz und Österreich bestehen (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 3). Nachdem allerdings aus dem gleichen Ermittlungszusammenhang wie der Goldarmring auch der – nur noch anhand der SW-Fotografie beurteilbare – Goldfingerring stamme, der in seiner Motivik, Stil und Zeitstellung dem Armring nahestehe und die Kombination von einzelnem Goldarm- und -fingerring bisher nur aus Gräbern des mittleren Rheinlands bekannt sei, sei eine Herkunft des Armrings aus einem geplünderten Prunkgrab aus dem Mittelrheingebiet wahrscheinlich. Derartige späthallstatt- und frühlatènezeitliche Prunkgräber würden vorwiegend im Hunsrück vorkommen und insgesamt mehr als zwei Drittel davon in Rheinland-Pfalz liegen, woraus zu folgern sei, dass der Armring mit größter Wahrscheinlichkeit aus Rheinland-Pfalz stamme (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 3-4). Inwieweit dieses Gutachten korrekt, schlüssig und überzeugend ist, kann hier vorerst dahingestellt bleiben.
Das AG Darmstadt, bei dem in weiterer Folge Anklage wegen Hehlerei gegen den Händler erhoben wurde, verfügte daraufhin mit Beschluss vom 12.7.2010 (211 Ls – 531 JS 41777/06), dass alle im Rahmen des Strafverfahrens im Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz (RGZM) eingelagerten Kunstgegenstände künftig wieder in hessischen Einrichtungen aufbewahrt werden sollten; der Maskenarmring verblieb jedoch in Trier. Der Händler wurde in der Folge 2013 vom AG Darmstadt – und zwar aus tatsächlichen Gründen – freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es keine Beweismittel gegeben habe, „mit denen hätte nachgewiesen werden können, dass zumindest einer der Gegenstände durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden war“ und wies besonders darauf hin, dass entgegen der sonstigen Gepflogenheiten im Kunsthandel und sogar über die sich aus Zollvorschriften ergebenden 10-jährigen Belegaufbewahrungspflichten „der Angeklagte für alle Gegenstände Herkunftsnachweise“ hatte, die „fast alle sogar durch Rechtsanwälte bestätigt werden. Es gibt daher keinen Hinweis auf ein objektiv oder subjektiv deliktisches Handeln, so dass ein Freispruch geboten war“ (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 4; vgl. dazu Frisch 2016, 712). Zwar legte die STA gegen dieses Urteil zuerst Berufung ein, nahm diese jedoch später zurück, wodurch das Urteil 2014 rechtskräftig wurde (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 4).
Damit hätte dieser Fall – der bis hierher (wenigstens im Wesentlichen) korrekt abgewickelt worden war – eigentlich erledigt sein sollen: es war in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden, dass der Tatverdächtige keine Straftat begangen und alle verfahrensgegenständlichen Kunstgegenstände rechtmäßig erworben hatte. Alles was verblieb, war den Armring an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückzuerstatten und – wenn auch eventuell mit Bedauern darüber, dass der Armring wohl in irgendeiner Privatsammlung verschwinden würde – den Fall ad acta zu legen.
Aus einer jüngst durchgeführten Raubgrabung?
Als der Freispruch des Händlers 2014 in Rechtskraft erwuchs, befand sich der Armring immer noch im Rheinischen Landesmuseum in Trier, obgleich der dortige Sachverständige sein Gutachten bereits am 14.4.2009 abgeschlossen und die STA Darmstadt am 12.7.2010 die Rückführung der (wenn auch explizit genannt nur der im RGZM eingelagerten) verfahrensrelevanten Gegenstände verfügt hatte.
Der Händler forderte daher mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2014 die STA Darmstadt dazu auf, ihm den Armring (und einen zweiten ebenfalls noch ausständigen Gegenstand) bis 24.11.2014 zurückzuerstatten und mahnte die noch nicht erfolgte Erstattung mit neuerlichem Schreiben von 25.11.2014 an. Die STA Darmstadt verwies in ihrem Antwortschreiben darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz Eigentumsansprüche an dem Armring gem. § 20 DSchG-RLP geltend gemacht habe und erstattete auch auf eine weitere Herausgabeaufforderung des Händlers den Armreif nicht zurück.
Das Land Rheinland-Pfalz teilte in der Folge der STA Darmstadt mit, dass der Ring zur Verwahrung vorerst im Rheinischen Landesmuseum in Trier verbleibe, da für eine Entscheidung über seinen endgültigen Verbleib eine Verbringung des Ringes nicht erforderlich sei und das Eigentum an ihm gem. § 20 DSchG-RLP dem Land zustehe. Parallel dazu leitete das Land Rheinland-Pfalz am 17.8.2015 eine Eintragung des Rings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gem. KultgSchG ein und machte das am 31.8.2015 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und am 9.9.2015 im Bundesanzeiger bekannt. Die Länder Saarland und Baden-Württemberg traten dazu allfällige eigene Eigentums- und Besitzansprüche an dem Armreif dem Land Rheinland-Pfalz ab. Die Eintragung des Rings in das Verzeichnis erfolgte am 14.7.2017 und wurde dem Händler mit keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltendem Schreiben vom 27.7.2017 mitgeteilt.
Der Händler erhob beim LG Darmstadt Klage auf Herausgabe des Armreifs sowie am 26.7.2018 beim VG Mainz Klage gegen die Eintragung des Ringes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts.
In der Herausgabeklage führte er – in beiden Verfahren von der Gegenseite unwidersprochen – aus, dass er Anfang Mai 2003 von einer amerikanischen Staatsbürgerin mit der Begutachtung und gegebenenfalls Veräußerung des Ringes beauftragt worden sei, die diesen 1972 von einem Universitätsprofessor als Geschenk erhalten habe, an dessen Lehrstuhl sie damals tätig war. Er habe dazu den Ring am 2./3.5.2003 von den USA unter (belegter) Beachtung aller Zollvorschriften nach Deutschland eingeführt. Erst nach dem Tod der genannten US-Amerikanerin hätte er von deren Tochter als Erbin mit Vertrag von 5./10.6.2013 den Ring übereignet bekommen (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 5). Als letzter Gewahrsamsinhaber vor der Beschlagnahme 2008 und nunmehriger Eigentümer des Ringes begehrte er daher dessen Herausgabe, wogegen auch der Restaurator, bei dem der Ring tatsächlich beschlagnahmt worden war, keine Einwände habe.
Das Land Rheinland-Pfalz hingegen beantragte die Klage abzuweisen und festzustellen, dass der Armring Eigentum des Landes sei. Es begründete das damit, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Armreif bei einer jüngsten Raubgrabung erst nach Inkrafttreten des staatlichen Schatzregals gem. § 20 DSchG-RLP gefunden worden sei, denn ein Fund mit solch herausragender Qualität wäre sonst schon längst der Öffentlichkeit bekannt geworden. Jedenfalls sei die Ablieferungspflicht des Schatzfundes rechtswidrig umgangen und auch bei Annahme des Geltens der Teilungsregel des § 984 BGB der Armring dem in diesem Fall zu seinem Hälfteeigentümer gewordenen Grundeigentümer entzogen worden. Dem Händler hingegen sie die illegale Herkunft des Fundes bekannt gewesen, was schon allein aus der Existenz eines solch herausragenden nationalen Kulturgutes ohne Herkunftsnachweis hervorgehe. Darüber hinaus weise das Urteil des AG Darmstadt in der Strafsache gegen den Händler einen Verfahrensfehler auf, weil die Sachverständige im Verfahren mit dem Händler aus ihrer Gutachtertätigkeit bekannt gewesen sei (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 6).
Wait a minute …
Dem aufmerksamen Leser mag soeben etwas aufgefallen sein, aus dem sich eine spannende Frage ergibt: Wusste das Land Rheinland-Pfalz etwa nicht, dass der Armreif schon am 13.2.2008 und mithin beinahe exakt 10 Monate vor Inkrafttreten des denkmalrechtlichen Schatzregals des § 20 DSchG-RLP durch die Polizei in Hessen beschlagnahmt worden war? Das kann nicht sein, denn Rheinland-Pfalz hat schon (nach entsprechender Information und Anregung durch Hessen) mit Schreiben vom 28.8.2008 bei der STA Darmstadt einen Eigentumsanspruch laut (damals in RLP noch gar nicht geltendem) denkmalrechtlichem Schatzregal an dem Ring erhoben.
Es müsste also entweder so sein, dass sich die für kulturgüterschutzrechtliche Fragen zuständigen Organe des Landes Rheinland-Pflanz nicht so ganz im Klaren sind, was es mit dem Datum des Inkrafttretens von Gesetzen so auf sich hat und ab wann eine bestimmte Vorschrift daher gilt. Oder es müsste die hessische Polizei bei der Beschlagnahme am 13.2.2008 beim Restaurator in eine kleinräumige und nur zeitweilige Raumzeitanomalie geraten sein, die es ihr ermöglicht hat, schon dann einen Gegenstand zu beschlagnahmen, der erst frühestens 10 Monate später überhaupt bei einer Raubgrabung in Rheinland-Pfalz illegal ausgegraben wurde.
Und was hat es eigentlich mit dem Argument des beklagten Landes auf sich, dass das physikalisch Unmögliche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit passiert sein dürfte, weil ein so herausragend hochqualitativer Fund sonst doch schon längst der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre? Argumentiert die archäologische und denkmalpflegerische Fachwelt für die Notwendigkeit von staatlichen Nachforschungsgenehmigungspflichten und denkmalrechtlichen Schatzregalen nicht normalerweise gerade damit, dass Raubgrabungsfunde verheimlicht werden und in Privatsammlungen verschwinden und daher niemals der Wissenschaft bekannt und der Öffentlichkeit zugänglich werden? Haben wir hier eventuell einen Schrödingerischen Raubgrabungsfund vor uns, der vor der Öffentlichkeit dauerhaft verheimlicht aber ihr gleichzeitig aufgrund seiner herausragenden Qualität längst bekannt geworden wäre?
Und dass das Fehlen eines Herkunftsnachweises schon für sich allein die illegale Herkunft eines Kulturgutes beweise, ist auch eine recht spannende Sichtweise. Insbesondere wenn man einen Eigentumsanspruch an einer Sache erhebt, die zwar durchaus aus dem eigenen Landesgebiet, aber wenigstens nahezu genauso gut von irgendwo sonst aus einem sich von Österreich über die Schweiz und halb Deutschland bis nach Frankreich erstreckenden Raum kommen kann, und daher diese Sache ihrem rechtmäßigen Eigentümer vorenthält, sollte man vielleicht etwas vorsichtiger mit solchen Behauptungen sein.
Schließlich ist es auch einigermaßen mutig – vor allem, nachdem man schon derartige, offensichtlich falsche Behauptungen aufgestellt hat wie in den vorigen Absätzen geschildert – zu behaupten, dass ein bereits in Rechtskraft erwachsenes Urteil der Strafgerichtsbarkeit einen Verfahrensfehler aufweise, weil der Beschuldigte in diesem Strafverfahren und die gerichtlich bestellte Gutachterin beruflich miteinander bekannt seien. Es ist insbesondere mutig, wenn man den Eigentumsanspruch, den man an einer Sache erhoben hat, auf eine „unabhängige wissenschaftliche Untersuchung“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 3) durch einen auf die relevante Epoche spezialisierten Mitarbeiter des Rheinischen Landesmuseum Trier stützt, in dessen Museum diese Sache auch seitdem aufbewahrt wird und dessen Sammlung sie nach Feststellung des Landeseigentums permanent einverleibt werden soll. Denn muss man davon ausgehen, dass bereits bloße berufliche Bekanntschaft eine derartige gravierende Befangenheit von GutachterInnen in einem Strafverfahren auslöst, dass ihre Beiziehung einen Verfahrensfehler darstellt; dann muss man wohl auch davon ausgehen, dass die Begutachtung eines Objekts in Hinblick auf die Feststellung eines Eigentumsanspruchs des Landes an einer umstrittenen Sache durch einen Landesbediensteten, dessen dienstgebender Stelle diese Sache – falls Landeseigentum – hauptsächlich zugutekommen soll, nicht als unabhängige Begutachtung betrachtet werden kann und einen noch viel gravierenderen Verfahrensfehler darstellt.
Auch an dieser Stelle ist zu konstatieren: das kann nicht bloße Inkompetenz und eine sich daraus ergebende unglückliche Verkettung unabsichtlicher Fehler sein. Ganz im Gegenteil: hier haben die zuständigen Organe des Landes Rheinland-Pfalz dem LG Darmstadt vorsätzlich Halbwahrheiten, wenn nicht sogar Schlimmeres aufgetischt. All das in der Hoffnung, das Gericht damit darüber hinwegtäuschen zu können, dass das Land Rheinland-Pfalz offenkundig keinen Eigentumsanspruch an dem Armring hatte, den diese Organe gerne für das Landesmuseum Trier gewinnen wollten, und dass ebendiese Organe in vollem Wissen um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens den Händler an seinen Eigentumsrechten schädigen wollten. Weil der Händler ist ja ein „böser Kunst- und Antikenhändler“, und Kunst- und Antikenhändler sind „die erklärten Feinde“ von Teilen der archäologisch-denkmalpflegerischen Fachwelt, die man „mit allen Mitteln bekämpfen“ muss. Hier wurde gehobelt, es braucht sich also niemand drüber wundern, dass Späne fliegen.
Wohl doch keine jüngst durchgeführte Raubgrabung!
Es wird hoffentlich an dieser Stelle niemanden mehr überraschen, dass der Händler seine Herausgabeklage auf ganzer Linie gewonnen und das Land seine als Gegenklage erhobene Eigentumsfeststellungsklage in aller möglichen Eindeutigkeit verloren hat. Auch hier ist es wert, noch einen kurzen Blick auf die von Gericht ausgeführten Entscheidungsgründe zu werfen (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 7-12).
Das LG Darmstadt stellt zuerst lapidar fest, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wegen Hehlerei gegen den Händler die Beschlagnahme erloschen ist und demnach eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes besteht. Dem stehe auch kein Eigentumsanspruch des Landes Rheinland-Pfalz entgegen.
Das Land habe nicht schlüssig dargelegt, wann und wo der Armreif gefunden wurde, womit es auch unmöglich sei, die Eigentümerstellung des Landes festzustellen. Dies sei jedoch jedenfalls erforderlich, weil das denkmalrechtliche Schatzregal in unterschiedlichen Ländern zu unterschiedlicher Zeit eingeführt wurde, während davor die hadrianische Teilungsregel des § 984 BGB galt. Auch dem Gutachten des Mitarbeiters des Rheinischen Landesmuseums in Trier sei nicht zu entnehmen, dass der Ring aus Rheinland-Pfalz stamme, sondern es spricht nur von der größten Wahrscheinlichkeit einer solchen Herkunft. Noch dazu baue das Gutachten maßgeblich auf der Kombination aus Goldarm- und -fingerring auf, die eine rein zufällige im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen sei. Der Schluss des Gutachters, dass ein Ermittlungszusammenhang auch einen Fundzusammenhang nahelegen würde, wäre nicht nachvollziehbar und werde durch keinen Erfahrungssatz nahegelegt, geschweige denn begründet, und sei daher reine Spekulation.
Aber selbst wenn man die Herkunft des Ringes aus Rheinland-Pfalz unterstelle, ergäbe sich daraus keine Eigentümerstellung des Landes, denn das denkmalrechtliche Schatzregal des § 20 DSchG-RLP sei erst am 10.12.2008 in Kraft getreten. Nachdem die Sicherstellung des Ringes bereits am 13.8.2008 erfolgt sei, scheide eine Anwendbarkeit des rheinländisch-pfälzischen Schatzregals notwendigerweise aus. Die zuvor bestehende Regelung des § 20 DSchG in der Fassung vom 23.3.1978 sah hingegen eine Ablöseregelung von bedeutenden Funden gegen angemessene Entschädigung des Finders vor. Auch eine Berufung auf das preußische Ausgrabungsgesetz von 1914 sei nicht möglich, weil es keine Regelung zum Eigentumserwerb enthalte. Auch den Abtretungen der Länder Saarland und Baden-Württemberg käme keine Bedeutung zu, deren jeweilige Schatzregale zwar vor Sicherstellung des Rings in Kraft getreten seien, aber die Herkunft des Rings aus diesen Ländern nach eigenen Angaben des Landes Rheinland-Pfalz eher unwahrscheinlich und das Datum der Entdeckung des Rings trotzdem nicht feststellbar und damit die Anwendbarkeit der denkmalrechtlichen Schatzfundbestimmungen dieser Länder ebenso fraglich sei.
Der Händler könne hingegen die Rechte des letzten Gewahrsamsinhabers geltend machen und darüber hinaus aus den Ring gem. § 695 BGB jederzeit zurückfordern. Denn im gegenständlichen Fall sei von einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung auszugehen, wie sie sich ergibt, wenn der Berechtige durch die Beschlagnahmung von eigenen Obhuts-, Sicherungs- und Fürsorgemaßnahmen ausgeschlossen wird. Dass dies der Fall sei, sei schon allein an der Verbringung des Armrings nach Rheinland-Pfalz erkennbar. Der Händler sei somit als Hinterleger zu betrachten, dem ein Rückforderungsrecht zustehe. Nachdem der Herausgabe auch sonst nichts – auch nicht das Verbot des § 4 KultgSchG – entgegenstehe, sei der Armring dem Händler daher zurückzuerstatten (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 8-12).
National wertvolles Kulturgut mit besonderem Bezug zu Rheinland-Pfalz?
Am 16.4.2016 – beinahe exakt 8 Jahre nach dessen Beschlagnahmung – erhielt der Händler dann tatsächlich seinen Armring wieder zurück. Aber damit sind wir noch keineswegs am Ende dieses Falles, denn es lief ja auch noch ein Eintragungsverfahren ins Verzeichnis national wertvollen Kulturguts gemäß KultgSchG, ebenfalls auf Betreiben von Kulturgüterschutzorganen des Landes Rheinland-Pfalz.
Dieses Verfahren war am 17.8.2015 eingeleitet worden, also zu einem Zeitpunkt, an dem bereits recht deutlich absehbar war, dass die Herausgabe des Armrings an den Händler nur noch eine Frage der Zeit war; wurde mit Eintragung des Rings in das Verzeichnis 14.7.2017 abgeschlossen und dem Händler mit Schreiben vom 27.7.2017 mitgeteilt. Der Händler erhob dagegen (ob der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung der Eintragung an ihn) binnen offener Frist am 26.7.2018 Klage beim VG Mainz. Auch dieses Verfahren gewann der Händler mit fliegenden Fahnen (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ), auch hier ist die Urteilsbegründung beachtens- und daher auch etwas genauer betrachtenswert.
Rechtsgrundlage für die Eintragung sei § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG (idF vom 8.7.1999), demzufolge Kulturgut, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, vom zuständigen Land in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragen war.
Im konkreten Fall sei die Entscheidung über die Eintragung formell rechtswidrig erfolgt und schon daher aufzuheben. Denn das Land Rheinland-Pfalz sei niemals das für eine allfällige Eintragung des Armrings zuständige deutsche Bundesland gewesen und hatte daher bezüglich des Armrings keine Verbands- und damit auch keine Entscheidungskompetenz. Nachdem der Aufenthaltsort des Rings bei Inkrafttreten des KultgSchG im Jahre 1955 nicht feststellbar sei, wäre dasjenige Bundesland für das Eintragungsverfahren zuständig, zu dem ein enger Bezug des Kulturgutes besteht. Ein solcher begründe sich durch langen Aufenthalt des Kulturgutes oder Geschäfts- oder Wohnsitzes des Eigentümers bzw. Besitzers in diesem Bundesland. Eine zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte Veränderung des Aufenthaltsortes des Kulturgutes begründe hingegen keine neue Zuständigkeit; nicht zuletzt deshalb, damit ein befürchtetes oder bevorstehendes Unterschutzstellungsverfahren nicht durch einen gezielten Ortswechsel unterminiert werden könne.
Damit käme im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz nicht in Frage, weil sich der Armring fraglos überhaupt nur zu einem vorübergehenden Zweck in diesem Bundesland befand, nämlich zur archäologischen Untersuchung und Begutachtung im Rahmen eines in Hessen gegen den Händler geführten Strafverfahrens. Das Eintragungsverfahren gem. KultgSchG sei von Rheinland-Pfalz erst 2015 – nachdem die Rückgabeforderung durch den Händler erhoben worden war – eingeleitet worden; das den Ring erst nach Niederlage vor dem LG Darmstadt im April 2016 dem Händler zurückgab; sich also im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens „zu Unrecht im Besitz“ des Ringes befand (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 11). Damit habe sich Rheinland-Pfalz, das bereits 2010 vom hessischen Strafrichter zur Rückführung der beschlagnahmten Gegenstände nach Hessen aufgefordert worden war, über die Grenzen des Rechtsverhältnisses hinweggesetzt, aufgrund dessen es überhaupt erst in den Besitz des Armrings gekommen war. Es habe somit in eine (aufgrund der Regelung des Art. 83 GG) fremde Verbandskompetenz eingegriffen, ein nicht heilbarer Verfahrensfehler, der zu einer Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung führe (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 7-13).
Darüber hinaus sei die Eintragung auch materiell rechtswidrig, weil es sich bei dem Goldarmring auch nicht um ein Kulturgut iSd § 1 Abs. 1 KultgSchG handle, nach dem nur solches Kulturgut geschützt werde, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Ein solcher Verlust könne nur durch die Abwanderung bedeutsamer und national wertvoller Werke entstehen. Zwar dürfte es sich bei dem Armring wohl um bedeutsames und wertvolles Kulturgut handeln, es sei jedoch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass seine Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Das zu schützende Kulturgut müsse dafür einen besonderen Bezug zur deutschen Kultur aufweisen. Nicht ausreichend sei, „wenn sich ein Kulturgut ohne jegliche Wechselwirkung mit der deutschen Kultur, ohne wissenschaftliche Auseinandersetzung oder sonstige kulturelle Prägung oder Auswirkung bloß und vielleicht auch erst seit kurzer Zeit in Deutschland befindet“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 14), was gerade bei Kulturgütern deren Herkunftsort nicht eindeutig ermittelbar sei zu gesteigerten Anforderungen an den Bezug zur deutschen Kultur zur Rechtfertigung einer Eintragung führe.
Nach dem archäologischen Gutachten vom 14.4.2009 bestünden erhebliche Zweifel an einer deutschen Herkunft des Rings, da eine schweizerische, österreichische und französische Herkunft auch ohne weiteres möglich seien; und es sei auch kein sonstiger Bezug des Armrings zu Deutschland dargelegt, geschweige denn nachgewiesen worden. Nachdem die Eintragungsentscheidung auf dem Gutachten beruhte, an dessen sachlichen Richtigkeit bereits sowohl vom Händler als auch vom LG Darmstadt gezweifelt worden war, wäre es am Land Rheinland-Pfalz gelegen, allfällig relevante zusätzliche konkrete Nachweise für einen für die Eintragung ausreichenden Bezug des Rings zu Deutschland beizubringen, was nicht geschehen sei (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 13-18).
Die Entscheidung des Landes Rheinland-Pfalz, den frühlatènezeitlichen Maskenarmring in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, war also ebenfalls rechtswidrig erfolgt und war daher aufzuheben. Sie verletzte den Händler in seinen in Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechten; und das bezüglich eines tatsächlich spektakulären ‚keltischen‘ Goldarmrings mit einem geschätzten Marktwert um die € 200.000 (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 2; VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 7).
Resümee
Fassen wir hier kurz zusammen: der Händler als in diesem Fall Betroffener war in Hessen wegen Verdachts auf Hehlerei vor Gericht gestellt und im Rahmen dieses Verfahrens der gegenständliche Goldarmring mit einem Marktwert von etwa € 200.000 im Februar 2008 beschlagnahmt worden. Trotz des sich über Jahre bis zu einem rechtskräftigen Urteil im November 2014 hingezogen habenden Strafverfahrens konnte dem Händler bei keinem einzigen der zahlreichen bei ihm beschlagnahmten antiken Kunstgegenständen Hehlerei nachgewiesen werden, weshalb er auch freigesprochen wurde.
Das Land Rheinland-Pfalz, wohin der Armring im Rahmen dieses hessischen Strafverfahrens zur unabhängigen wissenschaftlichen Begutachtung zeitweilig verbracht worden war, meldete – eingeladen durch das hessische Kulturministerium – einen Eigentumsanspruch am Armring an und behielt ihn sich vorerst einfach einmal. Die Rückgabe, zu der es zuerst durch den hessischen Strafrichter und dann, nach dessen Freispruch, auch durch den Händler als letztem Gewahrsamsinhaber vor der Beschlagnahmung selbst aufgefordert worden war, verweigerte es unter Berufung auf den selbst erhobenen Eigentumsanspruch gemäß dem rheinland-pfälzischen denkmalrechtlichen Schatzregal, das erst 10 Monate nach der Beschlagnahmung des Ringes überhaupt in Kraft getreten war. Begründet hat es das ausschließlich mit dem Gutachten eines Archäologen des Rheinischen Landesmuseums in Trier, das den Armring für das Land aufbewahrte und dessen Sammlung er einverleibt werden sollte; ein Gutachten, das offensichtlich die Herkunft des Armrings aus Rheinland-Pfalz nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen konnte.
Oder etwas härter gesagt: Organe des Landes Rheinland-Pfalz haben offenkundig versucht, einem deutschen Staatsbürger, dessen rechtmäßiges Eigentum ihnen zeitweilig zur treuhändischen Verwahrung in einem gerichtlichen Strafverfahren von den Behörden eines Nachbarbundeslandes anvertraut worden war, dieses widerrechtlich zu entziehen. Warum dieses Fehlverhalten nicht zu einem Strafverfahren wegen Verdachts auf Unterschlagung (§ 246 StGB) bzw. Untreue (§ 266 StGB) gegen die verantwortlichen Organe des Landes Rheinland-Pfalz geführt hat, entzieht sich mir völlig, insbesondere in Anbetracht des hohen finanziellen Werts des betroffenen Gegenstandes.
Nachdem absehbar wurde, dass das nicht funktionieren wird, hat das Land Rheinland-Pfalz in die Verbandskompetenz des Landes Hessen eingegriffen, um dem Händler die Verbringung des Armrings aus der Bundesrepublik Deutschland unmöglich zu machen oder wenigstens maßgeblich zu erschweren. Dafür hat es sich auf die Grundlage gestützt, dass es den Armring für mehrere Jahre rechtswidrig in Besitz genommen und trotz mehrfacher Aufforderung entgegen seiner sowohl öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen treuhänderischen Verpflichtungen nicht an den bzw. die Verfügungsberechtigten zurückerstattet hatte.
Auch hier ist festzustellen: bei allem Verständnis für den Kulturgüterschutz und das durchaus innerhalb eines gewissen Rahmens berechtigte Interesse von Ländern und Staaten, bedeutendes nationales Kulturgut auch tatsächlich auf ihrem jeweiligen Territorium zu behalten, auch das, was in diesem Fall geschehen ist, geht mit Abstand zu weit. Selbst wenn man einen gewissen moralischen Anspruch des Landes Rheinland-Pfalz auf den im konkreten Fall betroffenen Goldarmring annehmen will, weil sich die traditionell als Kerngebiet der Entstehung der Frühlatènekunst angesehene Region überwiegend in Rheinland-Pfalz befindet: das berechtigt Rheinland-Pfalz weder zur Veruntreuung noch zur mutwilligen und seine Landeskompetenzen weit überschreitenden Beschränkung des Eigentums eines Kunst- und Antikenhändlers. Auch wenn man als archäologischeR KulturgüterschützerIn Kunst- und AntikenhändlerInnen vielleicht nicht besonders schätzen mag: auch diese haben die gleichen Bürger- und Menschenrechte wie jeder andere und sind dementsprechend auch gleich wie alle anderen BürgerInnen zu behandeln, nicht mutwillig rechtsmissbräuchlich zu verfolgen.
Dem Land Rheinland-Pfalz wäre es übrigens auch – trotz des sehr hohen Werts des Armrings von um die € 200.000 – vermutlich weit billiger gekommen, den Ring dem Händler einfach abzukaufen, statt ihn viele Jahre lang durch ebenso unnötige wie rechtswidrige behördliche Willkür zu quälen, um ihm den Ring doch irgendwie ‚entschädigungslos‘ abluchsen zu können. Weil auch hier wurde soviel Arbeitszeit von hochbezahlten Juristen und wohl teilweise auch (beinahe?) ebenso hochbezahlten Kulturgüterschutzorganen in einen eigentlich von Anfang an als aussichtslos erkennbaren Fall investiert, dass die Kosten für den käuflichen Erwerb des Ringes eher gering erscheinen. Umso mehr, als man mit seinem einfachen Ankauf sicher das Eigentum an dem Ring erworben hätte, während man jetzt mit diesem über ein Jahrzehnt angedauert habenden Theater gerade das nicht erreicht hat.
Wobei: es sieht so aus als hätte man in Rheinland-Pfalz mit der Investition bedeutender öffentlicher Mittel in von Haus aus aussichtslose und letztendlich massiv kontraproduktive Kulturgüterschutz-Fälle ja Form (siehe Karl 2018). Die Kulturgüterschutzorgane wenigstens dieses Landes scheinen öfters einmal zu versuchen, durch – ob nun vorsätzlich oder unterbewusst – exzessive Überinterpretationen gesetzlicher Bestimmungen sowie durch Selbst- und Fremdtäuschung über rechtliche und – nicht zuletzt – auch archäologische Sachverhalte dem ‚Schutz‘ von Kulturgütern ‚förderliche‘ Resultate zu erreichen, die auf rechtmäßigem Wege nicht erreichbar sind; ja die in manchen Fällen sogar aus sehr fundamentalen rechtlichen Gründen gar nicht rechtmäßig erreichbar sein können.
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