Verfassungsbeschwerden gegen Kulturgutschutzgesetz abgelehnt

Bevor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sich zum Kulturgutschutzgesetz äußert, muss die Frage erst von ordentlichen Gerichten behandelt werden. Foto: Guido Radig / CC BY_SA 3.0
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Kunsthandel und Sammler hatten gegen Deutschlands umstrittenes Kulturgutschutzgesetz Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese nun abgelehnt, wie die Interessengemeinschaft deutscher Kunsthandel informiert. In einer Mittelung der Interessengemeinschaft heißt es, dass jährlich zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Die Erfolgsquote liege jedoch lediglich bei ca. 2%. Damit gehören die Verfassungsbeschwerden gegen das Kulturgutschutzgesetz zu den ca. 98% der Verfassungsbeschwerden, die keinen Erfolg haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings keine Entscheidung darüber getroffen, ob das Kulturgutschutzgesetz in einzelnen Bestimmungen verfassungswidrig ist. Das Gericht hat es vielmehr abgelehnt, die Fragen zu prüfen und geäußert, diese Fragen müssten zuerst durch die Fachgerichte (ordentliche Gerichte/Verwaltungsgerichte) geprüft werden. Deshalb hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde für unzulässig erklärt.

Am Weg durch die Instanzen führt kein Weg vorbei

Man unterscheidet zwei Arten von Verfassungsbeschwerden: die Rechtssatzverfassungsbeschwerde, bei der bereits ein Gesetz als solches als verfassungswidrig gerügt wird, und die Urteilsverfassungsbeschwerde, bei der nach Durchlaufen aller Instanzen ein Urteil als verfassungswidrig gerügt wird. Während bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde bereits das Gesetz als solches ohne weiteren Umsetzungsakt verfassungswidrig sein muss, wird bei der Urteilsverfassungsbeschwerde über einen einzelnen Umsetzungakt, beispielsweise eine verweigerte Ausfuhr, entschieden. Hier wurden direkt nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes Rechtssatzverfassungsbeschwerden eingelegt. Die Verfassungsbeschwerden waren der Versuch des Kunsthandels und der Sammler, für die gesamte Branche feststellen zu lassen, dass bestimmte Teile des Kulturgutschutzgesetzes verfassungswidrig sind. Diese Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit sollte relativ schnell herbeigeführt werden. Es sollte gerade vermieden werden, dass für jede der zahlreichen Einzelfragen zuerst viele Prozesse vor den Fachgerichten durch die Instanzen hindurch geführt werden und erst am Ende nach vielen Jahren mehrere Verfassungsbeschwerden eingelegt werden müssten. Genau dies ist aber nun eingetreten.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst bedauerlich. Es ist sehr fraglich, ob die einzelnen Kunsthändler und Sammler den Zeit- und Kostenaufwand auf sich nehmen werden oder überhaupt können, Einzelfälle in jahrelangen Gerichtsverfahren erst durch die Instanzen und dann vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Mit jeder dieser Verfassungsbeschwerden wäre nur ein Einzelfall und damit ein minimaler Ausschnitt des Kulturgutschutzgesetzes überprüft. Eine abstrakte Klärung durch das Bundesverfassungsgericht vorab wäre der wesentlich elegantere und effektivere Weg gewesen.

 

Hier können Sie die Pressemittelung des Bundesverfassungsgerichtes zur Ablehnung lesen.

Die Seite der Interessengemeinschaft deutschen Kunsthandel finden Sie hier.

In unserer gleichnamigen Archivrubrik finden Sie mehr zum Thema Kulturgüterschutz.

Apropos Verfassungsgericht: Am 1. Oktober erscheint die nächste deutsche Goldmünze „Recht“, die das Gebäude des Bundesverfassungsgericht zeigt.