640 Seiten, 20 Seiten Register, dieser Kommentar ist „das“ juristische Standardwerk, wenn es um die Auslegung des deutschen Kulturgutgesetzes geht. Ein Team von Autoren hat ihn erarbeitet. Involviert ist Prof. Kerstin von der Decken, anerkannte Expertin für internationales Kulturgüterrecht, Prof. Frank Fechner, Spezialist, wenn es um Geistiges Eigentum geht, und Matthias Weller, der sich auf die Schnittstelle zwischen Kulturgutschutz und Bürgerlichem Recht spezialisiert hat.
Juristische Kommentare
Wer nun erwartet, dass er als Laie sich mit einem juristischen Kommentar in Sachen Kulturgutschutzgesetz einlesen kann, der über- und unterschätzt die Funktion eines juristischen Kommentars. In solchen Kommentaren holen sich Anwälte und Richter Hilfe, wenn sie ein Plädoyer formulieren oder über ein Urteil nachdenken. Denn so ein Kommentar ist nicht dazu da, einen Gesetzestext für den Laien zu erläutern, sondern alles an Hintergrundinformationen, weiteren Urteilen und ergänzenden Vorschriften zusammenzustellen, mit deren Hilfe aus einem Gesetzestext eine Anleitung für praktisches Verhalten gemacht werden kann. Sehen wir uns das an einem Beispiel an.
Was versteht man unter der allgemeinen Sorgfaltspflicht?
Immer wieder geriet der Begriff der Sorgfaltspflicht in der Kulturgutschutzdebatte ins Gerede. Denn was ist das eigentlich, die allgemeine Sorgfaltspflicht? Was erwartet der Gesetzgeber von seinen Bürgern?
Erwarten Sie ja nicht, dass ich das für Sie in einem Satz zusammenfasse! Der Kommentar zum Kulturgutschutzgesetz braucht dafür ganze neun Seiten, und damit hat er erst die Pflichten eines Sammlers abgedeckt. Es folgt ein weiterer Abschnitt von 20 Seiten zu den Sorgfaltspflichten, die ein Händler hat, bevor er ein Objekt auf den Markt bringt.
Trotzdem lohnt es sich, den Kommentar zu lesen, denn mit ihm wird der theoretische Gesetzestext konkret. Seine Sorgfaltspflicht verletzt ein Sammler zum Beispiel, wenn er einfach in Kauf nimmt, dass „ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere Begründung gefordert“ wird. Was aber ist ein niedriger Preis? Und was ist, wenn ich auf dem Flohmarkt eine Rarität für einen Apfel und ein Ei abschleppe? Nun, bei Flohmarktkäufen und Ankäufen von privaten Sammlern sind außergewöhnlich niedrige Preise okay. Man geht davon aus, dass der Preis nicht mit einem Verbrechen, sondern mit fehlender Expertise des Verkäufers in Verbindung steht. Es ist auch in Ordnung, wenn Sie einem Sammlerfreund etwas zum Freundschaftspreis abkaufen oder etwas innerhalb der Familie günstig weitergeben.
Nicht in Ordnung ist es, wenn ein Preis über 5.000 Euro liegt und der (ihnen unbekannte) Verkäufer auf Barzahlung besteht. Nicht in Ordnung ist es, wenn Sie wissen, dass ein Gegenstand gestohlen wurde, sie ihn aber nicht vom Dieb selbst kaufen, sondern von einer unwissenden dritten Partei. Sie dürfen Ihr Wissen dann nicht einfach ausblenden. Umgekehrt gibt es enge Grenzen, wie viel Recherche Sie in Ihre Nachforschungen investieren müssen, bevor Sie einen Gegenstand kaufen. Allfällige Informationen über die Vergangenheit eines Objekts müssen „mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein“.
Im Zentrum der Sorgfaltspflicht steht die „vernünftige Person“ und ihre Interpretation eines Geschehens. Als Schulbeispiel gilt die Stradivari, „die am Hauptbahnhof angeboten wird, Angebote im Rahmen von Kleinanzeigen auf eBay oder verdächtig wirkende Verkäufer wie etwa Drogensüchtige oder Obdachlose“.
Von Provenienzkette, Ausfuhr und Beutekunst
Dies war nur ein winziger Ausschnitt aus dem Kommentar. Wie gesagt, allein das Stichwortverzeichnis umfasst 20 eng beschriebene, zweispaltig bedruckte Seiten. Der Kommentar erschließt das Kulturgutschutzgesetz nach den Fragen, die sich Ihnen im Alltag stellen.
Warum es sich für Münzhändler und manchen Sammler lohnt, den Kommentar zu erwerben
Gedacht ist dieser Kommentar für Juristen, warum stellen wir ihn also hier in einer Zeitschrift für Münzbegeisterte vor? Ganz einfach: Es ist durch das Kulturgutschutzgesetz und seine Protagonisten so viel Unsicherheit verbreitet worden, dass die klaren (wenn auch in Juristendeutsch verfassten) Ansagen einem die Handlungssicherheit zurückgeben. Es ist für mich beruhigend, dass ich kein Verbrechen begehe, wenn ich in einem Auktionskatalog unwissend eine Münze kaufe (oder vor vielen Jahren gekauft habe), die sich hinterher als gestohlen herausstellt.
Wir wissen alle, dass es heute in Deutschland so viele Gesetze gibt, dass wir sie gar nicht mehr kennen können. Auf der anderen Seite schützt Unkenntnis nicht vor Strafe, was bedeutet, dass es für Menschen, die ein Vermögen in Münzen angelegt haben oder ihren Lebensunterhalt mit Münzen erwerben, beruhigend ist, im Bedarfsfall genau nachschlagen zu können, was rechtlich erlaubt, was verboten ist.
Österreich und die Schweiz als Zugabe
Übrigens, der Kommentar deckt nicht nur das deutsche Kulturgutschutzgesetz ab, sondern vergleicht seine Bestimmungen auch mit Österreich und der Schweiz, so dass auch diejenigen, die im grenzüberschreitenden Raum agieren, Hilfe finden.
Bestellen können Sie diesen Kommentar am besten direkt beim Verlag.
Zahlreiche Artikel zum Kulturgutschutzgesetz finden Sie übrigens auch in unserem Archiv unter dem Schlagwort KGSG.