In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.
Nähere einleitende Gedanken und einen juristischen „Disclaimer“ finden Sie im ersten Teil dieser Artikelreihe.
Hier hatten wir bereits zwei weitere Beispiele vorgestellt: Teil 2, Teil 3. Dies heute ist der vierte Teil.
Fallbeispiel D: Die ‚Schweißbrenner-Affäre‘
Der zuletzt geschilderte Fall erinnert nicht rein zufällig an eine beliebte archäologische Geschichte, die der selbsternannte Kriminalarchäologe Michael Müller-Karpe, seines Zeichens Mitarbeiter des RGZM, in der Zeit um 2010 herum gerne genüsslich bei seinen Vorträgen ausgebreitet und die er sogar unter dem Titel „Kriminalarchäologie: Die Schweißbrenner-Affäre“ 2012 in einer Sonderausgabe der Zeitschrift des Landesverbands Hessen des Bunds Deutscher Kriminalbeamter veröffentlicht hat (Müller-Karpe 2012). Wie beliebt diese Geschichte war, zeigt sich besonders schön an einem Beitrag im DGUF-Newsletter vom 4.8.2012, der unter dem Titel „Erzähl’s bitte noch einmal: Die ‚Schweißbrenner-Affäre‘“ auf die soeben zitierte Publikation Müller-Karpes (2012) verweist, in der er diesen Fall schildert, der glücklich damit geendet hat, dass ein 4500 Jahre altes, einzigartiges sumerisches Goldgefäß in sein Herkunftsland, den Irak, rücküberführt werden konnte.
Seitdem ist es um diese Geschichte etwas stiller geworden, vielleicht auch wegen einer seither veröffentlichten Analyse von Müller-Karpes Schlussfolgerungen zu diesem Gefäß, nicht zuletzt auf Basis von Müller-Karpes eigener, 1993 erschienenen Dissertation, die seine Geschichte von der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ in einem deutlich anderen Licht erscheinen lässt (Deppert-Lippitz 2016). Bringt man diese Analyse und Fallbeispiel C, bei der der gerichtlich zurechtgestutzte Mitarbeiter des RGZM kein anderer als Michael Müller-Karpe ist, nämlich zusammen, dann zeigt Müller-Karpes eigene Schilderung der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ genau das gleiche Denken und Verhalten, das er auch im Fall seines ‚Kreuzzuges‘ gegen den Frankfurter Antikenhändler an den Tag gelegt hat, über den und dessen Folgen er interessanterweise der Fachwelt gar nichts erzählt hat. Spannend ist auch hier, dass sich das die Justiz noch nicht genauer angeschaut hat, weil sich daraus erschließen lässt, dass Müller-Karpe häufiger auf die gleiche grob rechtswidrige Weise agiert, es also eben – wenigstens in seinem Fall – keineswegs einen Einzelfall darstellt.
Der Fall in Müller-Karpes eigener Schilderung, kommentiert
Betrachten wir also die ‚Schweißbrenner-Affäre‘ in Müller-Karpes eigener Schilderung im Licht des bisher Gesagten:
Ein zig-Millionen-wertes Goldfläschen um € 1.200
Müller-Karpe (2012, 10) zufolge nahm die ganze Affäre ihren Ausgang, als er selbst bei einer „routinemäßigen Durchsicht“ eines Katalogs eines Auktionshauses in München ein kleines goldenes Fläschchen entdeckte, zu dem die dazu angeführten Angaben seiner Meinung nach nicht zu passen schienen. Er glaubte nämlich, solche Gefäße aus wissenschaftlichen Ausgrabungen im Südirak zu kennen, im Königsfriedhof von Ur, während im Katalog angegeben war, dass es sich um ein Fläschchen aus der römischen Kaiserzeit aus dem östlichen Mittelmeerraum handle (cf. Müller-Karpe 2012, 10; Deppert-Lippitz 2016). Erstaunlich war Müller-Karpe zufolge auch der im Katalog angegebene Schätzpreis von bloß € 1.400, unter dem das Stück dann letztendlich tatsächlich versteigert wurde: ein solcher Sensationsfund könne doch auf dem illegalen Antikenmarkt einen zweistelligen Millionenbetrag erbringen (Müller-Karpe 2012, 10-2)!
Das Herumwerfen mit mehrstelligen Millionenbeträgen kommt einem auch aus Fallbeispiel C bekannt vor: so liest man z.B. in der Begründung des Beschlusses des BGH (23.10.2013, V ZR 60/13, Rn 10), dass die Türkei behauptet habe, die Wertschätzung der (tatsächlich um insgesamt € 200 von ihrem rechtmäßigen Eigentümer erworbenen) 5 Gefäße sei schwierig „wie der Umstand zeige, dass die Wertangaben im Verlaufe des Rechtsstreits zwischen mehreren 100 € bis hin zu einem dreistelligen Millionenbetrag geschwankt hätten“. Entnimmt man dann dem Urteil des LG Frankfurt/Main (18.8.2011, 2-13 O 212/10, 6-7), dass Müller-Karpe in diesem Fall als vorgerichtlicher Gutachter für die Türkei tätig war, und verbindet man das auch noch mit der im Urteil des VG Frankfurt/Main (2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) erwähnten Forderung Müller-Karpes von € 17 Millionen in seinem Schreiben vom 10.5.2010 an den Eigentümer der in diesem Fall umstrittenen Gefäße, dann kann man sich ungefähr vorstellen, woher der Millionenwind weht.
Zugegeben, die Geschichten sind sensationeller, wenn man einfließen lässt, dass diese antiken Kulturschätze am illegalen Kunstmarkt wenigstens mehrere, wenn nicht sogar zwei- oder dreistellige Millionenbeträge erbringen könnten. Die tatsächlich erzielten Verkaufpreise dieser Stücke am legalen oder wenigstens halblegalen Kunst- und Antikenmarkt sprechen zwar eine andere Sprache, aber wir sind somit wieder bei den Spänen angekommen, die halt nun einmal fliegen, wenn gehobelt wird.
Ein wenig Othering gefällig: die bösen Gerichte
Aber zuerst den Spannungsbogen noch etwas anspannen und gleichzeitig etwas Aufregung im Publikum schüren: warum zeigt uns Müller-Karpe eigentlich nicht die Bilder aus dem Ausstellungskatalog, die ihn überhaupt erst auf die Spur dieses millionenschweren Sensationsfundes gebracht haben? Er lässt die Bombe gleich platzen, keine Sorge: ein deutsches Gericht, Sie lesen richtig meine Damen und Herren, ein deutsches „Gericht stoppt die Information der Öffentlichkeit zur Antikenhehlerei“ (Müller-Karpe 2012, 11)!
Da hat doch tatsächlich das LG Frankenthal dem RGZM „bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 250.000 €, wahlweise sechs Monate Ordnungshaft für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ (ibid.,) untersagt, die Bilder aus dem Katalog des Auktionshaus ohne dessen Einwilligung zu verwenden. Dass das nicht mehr bedeutet, als dass das – noch dazu auf Urheberrechtsfragen spezialisierte – LG Frankenthal dem RGZM, das selbst auf die Urheberrechte bei von ihm selbst erzeugten Bildern pocht, erklärt hat, dass das deutsche UrhG auch für das RGZM und seine Organe gilt und auch durch die „Ratifizierung des UNESCO-Kulturgüterschutz-Übereinkommens von 1970“ (Müller-Karpe 2012, 11) nicht aufgehoben wurde, spielt da keine Rolle: „Wir haben daher die beanstandeten Abbildungen in unserer Ausstellung überklebt und den Verkauf des ohnehin vergriffenen Begleitbandes eingestellt.“ (ibid.). Ja, das mit dem ohnehin vergriffenen Begleitband, dessen Verkauf man eingestellt hat, das hat sicher eine Menge Lacher erzeugt, ist ja auch unterhaltsam.
Man könnte es natürlich auch so sehen, dass sich ein Organ des RGZM und das RGZM selbst vorsätzlich zum Schaden des Rechteinhabers über das deutsche UrhG einfach hinweggesetzt hat, weil Michael Müller-Karpe es für erforderlich hält, „im Rahmen unseres gesellschaftlichen Auftrags zum Schutz des archäologischen Erbes, die Öffentlichkeit über dieses zerstörerische, gemeinschädliche und rechtswidrige Geschäftsmodell aufzuklären“ (Müller-Karpe 2012, 11). Wenn das Gesetz und Müller-Karpes gesundes moralisches Empfinden in Widerstreit miteinander geraten, dann steht anscheinend hier der Wille Müller-Karpes über dem des demokratisch legitimierten Gesetzgebers; wenigstens bis nicht ein Gericht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Für jemanden, der sich selbst als Kriminalarchäologe bezeichnet und auf die Rechtsstaatlichkeit pocht, lässt Müller-Karpe ein sehr erstaunliches Rechtsverständnis durchschimmern.
Der modus operandi
Müller-Karpe (ibid., 12-3) wendet sich nun der Schilderung seines modus operandi zu: auf Basis seines Verdachts kontaktiert er zuerst das Bundeskriminalamt und auf dessen Vermittlung das Bayerische LKA in München. Dort gerät er allerdings an einen bereits älteren Beamten, der scheinbar schon Erfahrung mit übereifrigen Archäologen und deren Verdächtigungen hat, denn der wimmelt ab: ja, früher wäre er sofort losgestürmt und hätte alle verdächtigen Objekte sichergestellt, aber sei inzwischen so oft mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Drohungen von Schadenersatzklagen von Seiten der Antikenhändler eindeckt worden, dass er jetzt bestenfalls ein paar Fotos machen und dafür sorgen werde, dass die Objekte nur „unter Vorbehalt“ versteigert werden würden; um Zeit zu schinden (ibid., 12).
Nachdem die Fotos tatsächlich einlangen und für Müller-Karpe seinen Verdacht bestätigen, sucht er sich nun einen willigeren Gehilfen, den er auf Basis der europäischen Irak-Verordnung in einem jungen „(noch) hochmotivierten“ (ibid., 13) Zollbeamten der örtlich zuständigen Zollfahndung Stuttgart findet, der unmittelbar nach München fährt und die von Müller-Karpe als illegal exportierte Kulturgüter verdächtigten Objekte, darunter das Goldfläschchen, beschlagnahmt. Mehr noch, der junge Zollfahnder schickt das Goldfläschchen gleich zu Müller-Karpe, „in einem wattierten Umschlag, noch nicht einmal per Einschreiben!“ (ibid.). Das ist tatsächlich atemberaubend, wenn auch vielleicht nicht aus dem Grund, der Müller-Karpe vorschwebt: hier wird – folgt man dem Experten Müller-Karpe einen zweistelligen Millionenbetrag wert seiendes – Beweisstück einfach mit der Post nicht einmal per Einschreiben quer durchs Land geschickt. Und das noch dazu an den Experten, der den Verdacht geäußert hat, dass das ein illegal exportiertes Stück sein könnte und damit die Sicherstellung veranlasst hat.
Das erinnert jedoch wiederum frappant an das Vorgehen Hessens, nicht nur im Fall mit den türkischen Gefäßen in Frankfurt (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F), sondern auch im Fall des goldenen Maskenarmrings (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15): die Exekutive beschlagnahmt scheinbar auf Basis eines oft eher unspezifischen und nicht evidenzgestützten Generalverdachts irgendwelcher Archäologen irgendwelche antiken Kunstgegenstände – meist noch dazu eher hochwertige, auch wenn Müller-Karpe hier vielleicht weniger Glück hat und die Millionenwerte nur maßlose Übertreibungen sind. Diese somit zu Beweismitteln gewordenen Objekte schickt sie dann ganz ohne viel Aufhebens über innerdeutsche Landesgrenzen an irgendwelche ArchäologInnen, oft scheinbar die, die den Verdacht geäußert haben, der überhaupt erst zur Beschlagnahme des betreffenden Objekts geführt hat, zur Begutachtung und sicheren Verwahrung.
Dass die Stuttgarter Zollfahndung „den Urheber der Anzeige zum Gutachter in eigener Sache“ bestellt hat, wie es schon von Deppert-Lippitz (2016) prägnant problematisiert wurde, erscheint damit zwar nicht weniger problematisch, aber wenigstens nicht besonders ungewöhnlich, und daher eigentlich noch viel problematischer. Denn es erweckt gravierende Zweifel an der Unabhängigkeit und damit auch der Verlässlichkeit der so erstellten Gutachten.
Ermittelnde Kriminalarchäologen und Müller-Karpes Ergebnisse
Müller-Karpe (2012, 13) schildert nun weiter, dass die Kriminalarchäologen des RGZM nunmehr ihre Ermittlungen aufnahmen, zahlreiche Untersuchungen durchführten und sich Müller-Karpes Anfangsverdacht dadurch gänzlich bestätigte: das Fläschchen war wirklich ein sumerisches Original, 4500 Jahre alt, und so perfekt, dass selbst die Goldschmiede in der Restauration des RGZM ehrfürchtig anerkannten, „dass kein heutiger Goldschmied in der Lage wäre, ein vergleichbares Gefäß mit solcher Präzision und meisterhafter Beherrschung schwierigster Techniken herzustellen – selbst wenn er die heute verfügbaren Techniken verwendete“ (ibid., 13).
Das ist einigermaßen überraschend, wenn man bedenkt, dass Deppert-Lippitz (2016) zu einer ganz anderen Ansicht gelangt, nämlich dass das Gefäß eine moderne und nicht besonders gut gemachte Fälschung sei.
Ich möchte mir dazu kein Urteil anmaßen: ich habe nicht vorderasiatische Archäologie studiert und kann daher zu den Goldgefäßen aus den Königsgräbern von Ur nur wenig sagen. Müller-Karpe selbst scheint allerdings, von Deppert-Lippitz (ibid., Fn 13) mit der Tatsache konfrontiert, dass die ihm seinen eigenen Angaben nach aus dem Königsfriedhof von Ur bekannte Gefäßform des kleinen Fläschchens in seiner als Standardwerk zum Thema geltenden Dissertation (Müller-Karpe 1993) nicht einmal erwähnt wird, seine Meinung wenigstens teilweise modifiziert, wenn nicht sogar revidiert zu haben und erinnert sich nun nur noch an eine Parallele. Diese scheint allerdings ein nur als Skizze der Ausgräber erhaltenes ca. 50 cm hohes großes kupfernes Schultergefäß mit schmalem zylindrischem Hals ohne Rollösenattaschen gewesen zu sein (Deppert-Lippitz 2016). Eine enge Parallele zum ca. 3,5 cm hohen Goldfläschchen ist das jedenfalls nicht. Auch Müller-Karpes (2012, 10) im Brustton der Überzeugung vorgebrachtes Argument, dass es „so etwas“ wie das Goldfläschchen in der römischen Kaiserzeit und auch im östlichen Mittelmeerraum nicht gäbe, stimmt bestenfalls bedingt. Deppert-Lippitz (2016) konnte nämlich durchaus einige Parallelen aus der römischen Kaiserzeit in den weit verbreiteten Glasaryballoi und sogar aus Edelmetall in Flakons aus Bestattungen des 1.-3. Jh. n.Chr. von der nördlichen Schwarzmeerküste ausfindig machen, die wenigstens in äußerer Form und Größe dem Goldfläschchen deutlich näher zu stehen scheinen als das von Müller-Karpe angebotene angebliche Parallelstück.
Was härtere Daten als typologische Einschätzungen betrifft, scheint es auch in Bezug auf die vom RGZM ermittelte Zusammensetzung des Goldes, aus dem Müller-Karpes angeblich aus einem Königsgrab in Ur stammendes Fläschchen besteht, und denen ebenfalls untersuchter, nachweislich in den Gräbern von Ur entdeckten, Goldgefäßen Diskrepanzen zu geben (Deppert-Lippitz 2016). Ebenso unklar bleibt, weshalb Müller-Karpe die Herstellungstechnik des Münchner Goldfläschchens, das aus mehreren zusammengelöteten Einzelteilen besteht, für sumerisch gehalten hat, obgleich er selbst in Einklang mit dem sonstigen Fachkonsens sonst davon auszugehen scheint, dass sumerische Goldschmiede Gefäße normalerweise aus einem einzigen Blech und in einem einzigen Arbeitsgang trieben und nicht aus Einzelteilen zusammenlöteten (ibid.). Im Grunde bleibt außer den Rollösenattaschen am Goldfläschchen nichts übrig, was auf eine sumerische Herkunft auch nur hindeuten könnte.
Auch im Fallbeispiel C gab es ein Gutachten Müller-Karpes, das letztendlich nicht überzeugen konnte (LG Frankfurt/Main 18.8.2011, 2-13 O 212/10, 6-7). Dort ging es um angeblich auf den umstrittenen Gefäßen noch teilweise feststellbare Erdanhaftungen, die lt. Gutachten die Gefäße zum Teil als „fundfrisch“ erscheinen ließen und erfahrungsgemäß darauf hinweisen würden, dass „der Fundzeitpunkt solcher wenig bzw. ungereinigter Objekte eher wenige Monate bzw. wenige Jahre als viele Jahre“ (ibid., 7) zurückliege. Schon das LG Frankfurt (ibid.) zweifelte – wohl nicht unberechtigterweise – die Schlüssigkeit dieser Behauptung an, lag doch die Beschlagnahmung der Gefäße zum Zeitpunkt der Begutachtung ca. 2 Jahre (und der jedenfalls ebenfalls glaubhafte Erwerb durch ihren rechtmäßigen Eigentümer ca. 3 Jahre) zurück. Inwieweit diese Erdanhaftungen eine illegale Bergung der Gefäße vor vergleichsweise kurzer Zeit belegen, kann dahingestellt bleiben; sie scheinen allerdings außer Müller-Karpe niemandem aufgefallen zu sein, waren also wohl nicht besonders augenscheinlich.
Das Kartenhaus wackelt
Müller-Karpe (2012, 14-5) berichtet weiter, dass die Untersuchungsergebnisse der KriminalarchäologInnen des RGZM in ein 2006 an den Zoll geschicktes umfangreiches wissenschaftliches Gutachten einflossen. Dieses scheint jedoch die Zollfahndung nicht besonders überzeugt zu haben, denn diese reagierte vorerst nicht weiter, ersuchte schließlich aber ein Jahr später um eine Rücksendung des Gefäßes. Müller-Karpe antwortete mit Hinweis auf die mit jedem vermeidbaren Transport verbundenen Risiken, verwies auf den (angeblich) exorbitant hohen Wert des Gefäßes, der jedenfalls einen Spezialtransport mit Polizeieskorte erforderlich machen würde, und bot großzügig an, „das Gefäß auch weiterhin im Auftrag des Zolls zu verwahren“ (ibid., 14-5). Ein weiteres Jahr später fragte der Zoll neuerlich schriftlich an und teilte mit, dass der Zoll wegen der von Müller-Karpe geschilderten Gefahren selbst den Transport übernehmen und sich telefonisch wegen eines Termins in Verbindung setzen werde.
„Es wurde ernst. Nun wandte ich mich an den irakischen Botschafter und bat ihn um ein Schreiben, in dem er mich bittet, das wertvolle Gefäß in unserem Tresor zu verwahren und nicht herauszugeben, solange die eigentumsrechtlichen Fragen nicht abschließend geklärt sind. Dieses Schreiben erhielt ich umgehend und leitete es an den Zoll weiter, mit Bitte um Berücksichtigung bei der weiteren Verfügung über das Gefäß. Kopien gingen an: Botschaft der Republik Irak, Zollfahndungsamt Stuttgart, Zollkriminalamt Köln, Bayerisches Landeskriminalamt, Staatsanwaltschaft München I, Bundeskriminalamt, Auswärtiges Amt, Bundeskanzleramt, Bayerische Staatskanzlei, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bundesministerium der Justiz, Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz, Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Europäische Kommission, UNESCO, Interpol.“ (Müller-Karpe 2012, 14).
Nachdem die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen das Auktionshaus inzwischen eingestellt und auch Müller-Karpes Beschwerde dagegen (sic!) von der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen worden war, instrumentalisierte Müller-Karpe die irakische Botschaft weiter zu seinen Zwecken und veranlasste sie, ein offizielles Rechtshilfeersuchen zustellen. Auch das verlief jedoch scheinbar im Sand.
„Dann am 26. Juni 2009 eskaliert die Lage dramatisch. In den vorangegangenen Tagen hatte es zahlreiche Telephonate zwischen Stuttgart und Mainz gegeben. Der Zoll hatte mir mitgeteilt, dass das Auktionshaus beim Münchner Finanzgericht einen Beschluss erwirkt hatte, der den Zoll verpflichtete, das Goldgefäß bei uns in Mainz abzuholen und ‚zur Inaugenscheinnahme durch das Gericht‘ nach München zu bringen. Der Beamte am Telephon hatte mir gegenüber keinen Zweifel daran gelassen, dass er das Gefäß dann an das Auktionshaus zurückgeben werde, wenn das Gericht feststellen sollte, dass er bei der Sicherstellung aus formalen Gründen nicht zuständig war. Die Strategie des Auktionshauses war nämlich folgende: Es argumentierte, meine Feststellung, das Gefäß komme aus dem Irak sei unzutreffend, jedenfalls nicht sicher und laut EU-Irak-Verordnung sei der Zoll nur zuständig, wenn die irakische Herkunft zweifelsfrei gesichert sei.
Am Freitag den 26. Juni dann das denkwürdige Telephonat mit dem Beamten des Stuttgarter Zollfahndungsamt. Ich hatte erneut für eine einvernehmliche Lösung geworben, mit der vor allem auch die aus meiner Sicht berechtigten Interessen der irakischen Botschaft berücksichtigt würden. Das führte auf Seiten des Beamten zu Irritationen, die in der Ankündigung gipfelten, wenn wir das Gefäß nicht freiwillig herausgeben, werde der Zoll kommen und es mit Gewalt holen – notfalls mit dem Schweißbrenner.“ (Müller-Karpe 2012, 14-5; Hervorhebung in Fettdruck wie im Original).
Wir kennen dieses Verhalten von Müller-Karpe schon in exakter Parallelität aus Fallbeispiel C (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F).
Er hatte in einem Fall das Gefäß jedenfalls auf seine eigene Veranlassung treuhändisch zur Begutachtung – und dafür selbstverständlich notwendigen zeitweiligen sicheren Verwahrung – vom Zoll, im anderen die 5 Gefäße (auf wessen Veranlassung auch immer) vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt bekommen. Als diese jeweils die Gegenstände nach gewisser Zeit zurückforderten, erfand Müller-Karpe alle möglichen Halbwahrheiten (wie den aufgrund des angeblichen Millionenwertes des Goldfläschchens angeblich notwendigen Sondertransport mit Polizeieskorte im Fall des Goldfläschchens) oder verweigerte die Rückführung einfach, um mit der fortgesetzten Sicherstellung des betreffenden Beweismittels betraut zu werden oder wenigstens Zeit zu schinden.
Sobald das allein nicht mehr zu funktionieren schien, bestellte er selbst Gefälligkeitsbittschreiben, im einen Fall von der irakischen, im anderen von der türkischen Botschaft und deckte, wenigstens im einen Fall, so ziemlich jede staatliche und überstaatliche Einrichtung, die irgendetwas mit Kulturgüterschutz zu tun haben könnte, mit Kopien dieser Bittschreiben ein. Oder anders gesagt: er versuchte, politisch-diplomatischen Druck auf Exekutive und Justiz aufzubauen und auszuüben, den Fall in seinem Sinn zu entscheiden.
Als der Fall trotzdem schon beinahe verloren gegangen war und jeweils ein Beschluss des jeweils zuständigen deutschen ordentlichen Gerichts gegen die weitere Zurückhaltung der Müller-Karpe von den diese jeweils beschlagnahmt habenden Behörden treuhändisch überantworteten Gegenstände vorlag, verweigerte Müller-Karpe dennoch die Herausgabe der Gegenstände. Die einzige Begründung, die er dafür zu haben scheint, scheint die zu sein, dass er persönlich der Ansicht ist, dass das jeweils wohl überhaupt erst auf seine Anregung eigentumsrechtliche Ansprüche an den betroffenen Gegenständen erhoben habende Land berechtigte Interessen an diesen Gegenständen hätte, die die zuständige deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Damit kämpft er scheinbar für seine Rechtsauffassung, dass „man auch in Deutschland das Recht der Herkunftsländer anerkennt“ (Wessel 2016, 152-5).
Etwas schärfer gesagt: Müller-Karpe setzt sich vorsätzlich nicht nur über die „Grenzen des Rechtsverhältnisses“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 12; cf. VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) hinweg, aufgrund dessen er überhaupt erst in Besitz des betreffenden Gegenstandes gekommen ist, sondern auch über rechtskräftige Entscheidungen der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit; und zwar in völliger Missachtung der Tatsache, dass er damit massiv die gesetzlichen Rechte Dritter verletzt. Er hat sich also nicht nur selbst zum Kriminalarchäologen ernannt, er betrachtet sich scheinbar auch als einzig kompetenter Ankläger, Gerichtsgutachter, höchstinstanzlicher Richter und rechtmäßiger Vollstrecker seiner eigenen allerhöchsten Kulturgüterschutzgerichtsbarkeit.
Man kann eigentlich nur für ihn hoffen, dass das tatsächlich eine Folge „geistiger Verwirrtheit“ (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) ist, und zwar in einem Ausmaß, die Schuldunfähigkeit iSd § 20 StGB nach sich zieht. Denn sein Verhalten in diesem Kontext ist so grob rechtswidrig, dass es wohl gleich in vielfacher Weise strafrechtlich relevant wäre, wenn Zurechnungsfähigkeit gegeben wäre.
Mediale Instrumentalisierung und glückliches Urteil
Müller-Karpe (2012, 16) nutzte das wohl nur durch seine eigene Aussage belegte Wort „Schweißbrenner“, das der ob seiner offensichtlich rechtswidrigen Renitenz exasperierte Zollbeamte am Telefon zur Verdeutlichung der möglichen Konsequenzen einer weiteren Weigerung Müller-Karpes, das Goldfläschchen herauszurücken, verwendet haben soll, dann um einen Medienrummel sondergleichen zu inszenieren. Das funktionierte auch hervorragend, wobei der genaue Kontext – die langjährig fortgesetzte Weigerung Müller-Karpes (und damit mittelbar des RGZM), seinen treuhänderischen und gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen – keinerlei ernstzunehmende Erwähnung fand.
Schließlich gibt Müller-Karpe das Fläschchen doch – „freiwillig“ (ibid., die Anführungszeichen finden sich auch im Original) – heraus und der Zoll verbringt es „mit einem Spezial-Sicherheitstransport“ (ibid.) unter höchster Geheimhaltung und mit Fahrzeugwechsel zu seinem „Kollegen Wartke“ (ibid.; cf. Deppert-Lippitz 2016) im Pergamon-Museum in Berlin, der es dort dann einen Tag zur Zweitbegutachtung zur Verfügung hatte und „alle unsere Feststellungen bestätigt“ (Müller-Karpe 2012, 16; cf. Deppert-Lippitz 2016).
Das Verfahren vor dem Finanzgericht München endet dann, „Nachdem die vom Auktionshaus bezahlte Gutachterin – aus gesundheitlichen Gründen – nicht in der Lage war, fristgerecht nachzuweisen, dass das Gefäß nicht aus dem Irak sondern aus der Türkei stammt (was die Sache ja nicht legaler gemacht hätte) und auch nicht sumerisch sondern römisch sei“ (Müller-Karpe 2012, 16), mit der Feststellung, dass das Gefäß aus dem Irak stamme und irakisches Staatseigentum sei. Ob der Fall ebenso ausgegangen wäre, wenn das Gegengutachten des Auktionshauses rechtzeitig fertig geworden wäre (siehe dazu Deppert-Lippitz 2016), sei hier dahingestellt. Das Urteil wurde im Folgejahr vom Finanzgerichtshof bestätigt und, auch wenn ein vom Auktionshaus dem Zoll vorgelegtes Gutachten (wohl von Deppert-Lippitz) das Ganze beinahe noch einmal gekippt und aufgrund eines vermuteten Formfehlers zu einer Neuaufrollung des Falls geführt hätte, das Goldfläschchen letztendlich der irakischen Botschaft übergeben.
Tatsächlich ist es einzig der von Müller-Karpe angezettelte Medienrummel und das endgültige Urteil der bayerischen Gerichtsbarkeit zur Eigentumsfrage, durch die sich die ‚Schweißbrenner-Affäre‘ vom zuvor geschilderten Fallbeispiel C unterscheidet. Der Medienrummel war fraglos ein Erfolg für Müller-Karpes Anliegen, den illegalen Handel mit Kulturgütern verstärkt öffentlich zu thematisieren und zu verbreiten; auch wenn die von ihm dazu verwendeten Mittel alles andere als ethisch vertretbar erscheinen.
Dass das Gerichtsverfahren letztlich vom Kulturgüterschutz „gewonnen“ wurde, war hingegen ein reiner Glücksfall, denn wäre die Analyse von Deppert-Lippitz (2016) in diesem Gerichtsverfahren als Gutachten vorgelegt worden, wäre die Chance hoch gewesen, dass dem Auktionshaus Recht zugesprochen worden wäre: schließlich genügt es – wie man auch an den anderen in diesem Beitrag besprochenen Urteilen und Beschlüssen erkennen kann – für die Verteidigung des Auktionshauses völlig, begründete Zweifel an der Herkunft der umstrittenen Gegenstände aus dem sie zurückfordernden Land oder sogar nur an deren illegalen Erwerb in Deutschland zu zeigen, die vor Gericht von der Gegenseite nicht überzeugend ausgeräumt werden können (siehe dazu auch Frisch 2016, 712-3). Und dafür hätte das Gegengutachten wohl jedenfalls ausgereicht.
Resümee
Müller-Karpes (2012) eigene Schilderung der sogenannten ‚Schweißbrenner-Affäre‘ zeigt also, insbesondere durch ihre nahezu exakte Parallelität zum zuvor geschilderten Fallbeispiel C, dass es sich bei dem hier an den Tag gelegten Verhalten nicht um bloße Fehler, sondern um vorsätzliches und planmäßiges Vorgehen zu dem Zweck handelt, kulturgüterschützerische Ziele zu erreichen, auch wenn diese auf rechtmäßigem Wege unter deutschem Recht nicht erreichbar sind. Das scheint Mitarbeiter einer Stiftung öffentlichen Rechts, des RGZM, in seiner eigenen Sicht dazu zu berechtigen, wenigstens maßlos zu übertreiben, z.B. was den wirtschaftlichen Wert der umstrittenen Gegenstände betrifft, und treuhändisch eingegangene Rechtsverhältnisse zwischen staatlichen Ermittlungsbehörden und seinem Dienstgeber mutwillig zur Förderung seiner eigenen Agenden zu missbrauchen.
Es klingt daher nachgerade pervers, wenn Müller-Karpe (2012, 27) seine Schilderung seines Siegeszugs damit beschließt, festzustellen, dass „die unbedachte Drohung eines Zollbeamten letztlich dazu geführt“ hätte, „dass sich der Rechtsstaat in diesem Fall einmal durchsetzen konnte“. Denn Müller-Karpe missversteht hier offensichtlich die Durchsetzung seines subjektiven – und wenigstens oft offenkundig falschen und sogar grob rechtswidrigen (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) – Rechtsempfindens, die er in diesem Fall aufgrund eines für ihn glücklichen Zufalls – einer schweren Erkrankung der Gegengutachterin zum entscheidenden Zeitpunkt – erreichen konnte, als die ansonsten eher seltene Durchsetzung des Rechtsstaates gegen Unrecht. Tatsächlich ist aber eigentlich das Gegenteil der Fall: auch in der ‚Schweißbrenner‘-Affäre hat nur die letztendlich in seinem Sinne ausgefallene gerichtliche Letztentscheidung sein Verhalten nachträglich wenigstens in der Sache richtig erscheinen lassen, wenngleich es dennoch beinahe durchgehend grob widerrechtlich war.
Die wenigstens ethische Verwerflichkeit seines Verhaltens, die auch durch das letztendlich ergangene Urteil nicht geheilt wird, beginnt dabei schon damit, dass er sich in diesem Streitfall – den er schließlich mit eigener Anzeige aufgrund eigener Beobachtungen überhaupt erst ins Rollen gebracht hatte – trotz seiner offensichtlichen Befangenheit nicht jedweder gutachterlichen Tätigkeit und sonstigen Verfahrensbeteiligung enthalten hatte. Stattdessen hat er an jeder ihm möglichen Stelle in den Verfahrensverlauf eingegriffen und das Verfahren mit von ihm aufgebauten externen Druck zu beeinflussen und in die von ihm intendierte Richtung zu dirigieren versucht. Dazu hat er maßlos übertrieben, ihm anvertraute Objekte deren rechtmäßigen Verfügungsberechtigten vorzuenthalten versucht und Exekutivorgane notfalls auch absichtlich getäuscht, wenn es gerade dienlich sein konnte. Dadurch wird auch das letztendlich zugunsten des Iraks ausgefallene Urteil des Finanzgerichts wenigstens zweifelhaft, selbst wenn es vor dem Finanzgerichtshof München gehalten hat (der das Ausmaß von Müller-Karpes Beeinflussung des Verfahrens in Unkenntnis der Details, die von Müller-Karpe in der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ geschildert werden, wohl nicht ausreichend würdigen konnte). All das hat nicht dafür gesorgt, dass sich der Rechtsstaat durchgesetzt hat; es hat dafür gesorgt, dass sich Müller-Karpes Meinung in diesem Fall (wenigstens teilweise) durchgesetzt hat.
Was die ‚Schweißbrenner-Affäre‘ deutlich zeigt, ist wie der Rechtsstaat erfolgreich untergraben und unterwandert und pervertiert werden kann, wenn man persönlichen ,Kreuz- und Rachefeldzüggen‘ Tür und Tor öffnet, statt rechtswidrigem Verhalten einen entsprechenden Riegel vorzuschieben.
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